Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 9-10 (Juni 1935)
- Date
- 1935-06-01
- Page
- Seite 280 (sequence 54)
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als solche durch zwei gelehrte Abgesandte des obersten Gerichtshofs verwarnt and zur Rückkehr aufgefordert wird. Ist nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so bleibt es bei der Regel, daß nur die einzelnen Verbrecher und diese nur an ihrem Leben mit der Steinigung bestraft werden. Sind dagegen sämtliche aafgezählten Bedingungen erfüllt, so finden die für die ״verführte Stadt“ geltenden Vorschriften Anwendung: Nach ihnen werden am Leben auch nur die einzelnen Verbrecher bestraft,1 und zwar mit der leichteren Todesart der Hinrichtung durch das Schwert.2 Diese geringe Erleichterung der Strafe mag dadurch erklärt werden, daß die sonst die Verbrechensbegehung hindernden Hemmungen des Einzelnen durch die massenpsychologische Wirkung der allgemeinen Übung zurückgedrängt und in ihrer Wirkungsstärke vermindert werden. Andererseits tritt bei der ״verführten Stadt“ folgende Strafschärfung ein: Sowohl die verurteilten, wie die nichtverurteilten Stadtzugehörigen werden an ihrem Vermögen bestraft. Der Grund für diese mit der Feststellung der ״verführten Stadt“ ipso iure auch die Nichtverurteilten treffende Vermögensstrafe ist darin zu erblicken, daß es als frevelhaft gilt, in einer solchen Umgebung zu leben. Weil die dem Götzendienst Nichtverfallenen um materieller Vorteile willen in einem solchen Milieu verblieben sind, sollen sie an ihrem Vermögen bestraft werden, das sie zum Bleiben veranlaßt hatte. Das gesamte, in der Stadt befindliche, profane,3 bewegliche4 Vermögen aller Stadtzugehörigen mit Ausnahme des Viehes und der den Nichtverurteilten gehörenden Kleider auf dem Leibe5 wird auf einem öffentlichen Platz in der Stadt zusammengetragen, ferner das in der Nähe der Stadt befindliche und bereits in der Stadt gewesene, profane, bewegliche Vermögen der Verurteilten, das an demselben Tage herbeizuschaffen ist.6 Dieses 1 Nach der abweichenden Ansicht des Maim., H. Akum 4,6 werden auch die Frauen und Kinder der Verurteilten mithingerichtet. 2 vgl. auch Maim., H. Sanh. 15,12. Über die Hinrichtung durch das Schwert vgl. Krauß, Perek bejissure haguf S. 104. 3 Für die nichtprofanen Vermögensstücke gelten besondere, ihrer Weihe Rechnung tragende Vorschriften vgl. im einzelnen Sanh. 111b, 112 b Sifre zu Deut. 13,17; Tossefta Sanh. Kap. 14 Maim., H. Akum 4,13 ff. 4 vgl. K. M. zu Maim., H. Akum 4,13. 5 Die Ausdrucksweise von Raschi zu Arachin 7 b sub ssaar naschim zidkaniot ist im übertragenen Sinne zu verstehen. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus Raschi zu Sanh. 112 a sub kegufa dami. 6 Dies ist die Ansicht von Raschi zu Sanh. 112 b sub Rab Chisda ubenikbazin betocha. Nach ihr kommt es darauf an, daß die auswärtigen