Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 9-10 (Juni 1935)
- Date
- 1935-06-01
- Page
- Seite 279 (sequence 53)
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tn zwei Sonderfällen jedoch wird die durch den Götzendienst verwirkte Todesstrafe nicht durch Steinigung, sondern durch das Schwert, bezw. durch Erdrosselung vollzogen, in den Fällen der ״verführten Stadt“ und der prophetischen Verkündung im Namen eines Götzen. b) Zum Götzendienst verführte Stadt. Unter dem Begriff ״verführte Stadt“1 wird der Fall verstanden, daß eine bestimmte Mehrheit einer bestimmte Voraus- Setzungen erfüllenden Stadt von bestimmten Verführern auf bestimmte Weise zur Ausübung des nach vorstehenden Grundsätzen mit dem Tode zu bestrafenden Götzendienstes verleitet worden ist. Es muß sich um eine palästinensische Stadt außer Jerusalem2 handeln, die weder Grenzort3 noch Zufluchtsstätte ist,4 die mindestens 199 Einwohner hat und nach oben hin nicht 80 viel, wie die Gesamtheit der Angehörigen des Stammes beträgt,5 in dessen Gebiet sie liegt; außerdem darf es nicht mehr als eine ״verführte Stadt“ bereits geben.6 Die aus den Stadtzugehörigen7 gebildete, einfache Mehrheit muß von mindestens zwei Männern verführt worden sein, die stadt-8 und stammesangehörig sind. Die Verführer müssen die zu Verführenden auffordern, mit ihnen gemeinsam durch eine unbedingt oder bedingt eine Verehrung als Gott darstellende Handlung Götzendienst zu treiben, und es genügt nicht, daß die Verführer von sich lediglich sagen, daß sie es tun wollen. Die zu Verführenden müssen demgemäß gehandelt haben und so zu Verführten geworden sein. Jeder einzelne Fall der Verführung zum Götzendienst und seiner Ausübung, sowie die stets notwendige Verwarnung müssen durch zwei geeignete Zeugen bewiesen werden. Nach der Ansicht des Maimonides9 ist außerdem erforderlich, daß auch die Stadt 1 vgl. zum folgenden: Deut. 13,13f.; Sanh. 61b, 67 a, 111b; Sifre zu Deut. 13,13 ff.; Tossefta Sanh. Kap. 14; Maim., H. Akum 4,1 ff.; M. Ch. zu 464. 3 B. K. 82 b. 2 Sanh. 16 b. 4 Sifre Suta, zit. in: Jalkut Schimoni zu Num. Kap. 35; T. Tem. zu Deut. 13,13 Anm. 32. 5 Sanh. 15 b. 6 ygl. Sanh. 16 b. Nach der abweichenden Ansicht des Maim., H. Akum 4,4 darf dasselbe Gericht wohl eine dritte Stadt als eine ״verführte“ erklären, wenn alle drei Städte weit voneinander entfernt sind. 7 d. h. die Mehrheit der Verführten muß sich mindestens 30 Tage in der Stadt aufgehalten haben. 8 d. h. die Verführer müssen mindestens seit einem Jahre in der Stadt gewohnt haben. 9 H. Akum 4, 6.