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Nahalat tsevi · 1935-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1935) · p. Seite 278

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 9-10 (Juni 1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 278 (sequence 52)
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jemand oder irgend etwas außer Gott an Seiner statt oder neben Ihm ernsthafte Anerkennung finden soll. Es ist hierbei kein Unterschied, ob diese Anerkennung als Gott in Gegenwart oder Abwesenheit des betreffenden Götzen erfolgt.1 Darüber hinaus ist auch schon die einem Verführer gegenüber abgegebene Bereiterklärung des zu Verführenden, daß er den ihm angepriesenen, strafbaren Götzendienst ausüben will, mit Strafe bedroht, sofern nicht der Verführer selbst verehrt werden soll. Der Grund für diese besonders strenge Ahndung einer durch keinerlei Handlung wahrgemachten Absicht, demnächst Götzendienst zu treiben, ist darin zu erblicken, daß ihre alsbaldige Verwirklichung nicht zweifelhaft erscheint, nachdem die so erschreckend weitgehende Geistesverirrung und der frivole Mut des zu Verführenden eine solche ernsthaft abgegebene Äußerung erst ermöglicht haben. Eine ernsthafte Absicht zur alsbaldigen Verehrung als Gott wird jedoch in dem Fall als nicht vorliegend erachtet, wenn sie gegenüber jemand kundgegeben wird, der zu seiner eigenen persönlichen Verehrung zu verleiten sucht. Denn es wird angenommen, dass niemand einem anderen Menschen auf dessen eigenes Ersuchen hin ernstlich göttliche Anerkennung zollen wird, und daß es sich daher bei einer derartigen Äußerung des zu Verführenden um eine Scherzerklärung handelt.2 Dies ist der einzige Fall, in dem die dem Verführer kundgetane Bereiterklärung zum Götzendienst straflos bleibt, nur hier wird der zu Verführende erst dann strafbar, wenn er sich durch tatsächliche Verehrung des Verführers als Gott des Götzendienstes selbst schuldig gemacht bat. Wer vorsätzlich Götzendienst treibt, durch Wort oder Tat, oder wer sich dem Verführer gegenüber zum Götzendienst bereit erklärt, wird mit dem Tode durch Steinigung bestraft,3 wenn er sein Verbrechen in Gegenwart zweier geeigneter Zeugen und nach vorheriger gesetzmäßiger Verwarnung begangen hat*, andernfalls wird er durch das göttliche Gericht bestraft, im Falle des Götzendienstes mit der Karet-Strafe.4 1 vgl. Raschi zu Sanh. 60 b sub wehamekabelo alaw. 2 vgl. Deut. 13, 9; Sanh. 61 a b; Maim., H. Akum 5,5; Toss. zu Sanb. 61 a 8ub umar sobar, 2. Antwort; K. M. zu Maim. a. a. 0. 3 vgl. Deut. 17,5; Sanh. 53 a; Maim., H. Akum 3,1; H. Sanh. 15,10. Über die Hinrichtung durch Steinigung siehe auch Krauß, Perek bejissure haguf S. 106. 4 vgl. Num. 15,30/31; Sanh. 64b, 99a; Keritot 2a, 7b; Maim., H. Akum 3,1, H. Scheg 1,2.4.

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