Mannheim
Compact Memory

Nahalat tsevi · 1935-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1935) · p. Seite 257

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 9-10 (Juni 1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 257 (sequence 31)
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2551369-2551405-2551410--1936-2553455
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Tracht angesehen werden. In der Zeit, um die es sich hier handelt, wird den Juden das Tragen eines sogenannten Judenab- Zeichens, wenigstens in Preußen, vom Staat nicht geboten.32) Sie hielten an ihrer gewohnten Tracht wohl aus Anhänglichkeit an alles Hergebrachte fest.33) Doch dürfte diese Gewohnheit nicht so allgemein gewesen sein, daß die Ablegung dieser Tracht als ein ״Abfall“ hätte angesehen werden können. Nur so ist es zu erklären, daß bei Beginn der ״neuen Zeit“, etwa seit Mendelssohn, die Aenderung der Kleidung bei den am Alten Festhaltenden auf keinen Widerstand stieß. Wenigstens wird über einen Kampf über die Frage der Kleidung nirgends berichtet. Doch slolange diese Aenderung nicht eintrat, konnte dem Außenstehenden das Festhalten an einer!!einheitlichen Kleidung als ein Ausdruck anderer Artung, als ein nationales Merkmal erscheinen. Aber noch viel stärker als eigene Tracht und eigene Sprache hielt die durch das jüdische Religionsgesetz geregelte Lebensweise der Juden das Bewußtsein wach, daß es sich hier um eine ״Nation“ handele. Dieses Gesetz bestimmte die Lebensweise der Juden bis in das Kleinste und — mit modernen Augen gesehen — bis in das Nebensächlichste hinein. Der Jude aß und trank nicht mit einem Nichtjuden, er hatte seine besonderen Feiertage, und die der Nichtjuden feierte er nicht mit. Das ganze Leben der Juden war von Sitten und Gebräuchen ausgefüllt, die dem Nichtjuden fremd waren. Dies alles mußte die Sonderheit der Juden klar zinn Ausdruck bringen. Die Zeitgenossen hatten in dieser eigenartigen Lebensweise der Juden das Hauptmerkmal ihrer nationalen Existenz erblickt. Michaelis, der Verfasser des ״Mosaischen Rechts“ sprach (1782) diese Ansicht aus: ״Ihre (der jüdisehen Gesetze) Absicht ist es, sie (die Juden) als ein von anderen Völkern abgesondertes Volk zu erhalten, und die ist so durch und durch in seine Gesetze selbst bis auf die von reinen und unreinen Speisen, eingewebt, daß sich das Volk nun, wider alles was wir bey anderen Völkern sehen, in seiner Zerstreuung siebzehnhundert Jahr lang als abgesondertes Volk erhalten hat.“ 34) Die nationale Eigenexistenz der Juden kam aber auch durch ihre besondere rechtliche Lage zum Ausdruck. Es ist bekannt, 32) S. Stern, a. a. O. Bd. I, S. 148. 33) Ebenda, S. 145. 34) Aus der Besprechung des Buches: ״Ueber die bürgerliche Verbesserung der Juden“ von Christian Wilhelm Dohm, abgedruckt im 2. Bd. der Dohm’schen Schrift, S. 41.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.