Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 9-10 (Juni 1935)
- Date
- 1935-06-01
- Page
- Seite 237 (sequence 11)
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237 § 4°. Alle Beschlüsse des Gemeindetages sind ungültig, sofern das Oberrabbinat dies unter Berufung auf die Gesetze der Thora erklärt. 4. Titel. Der Zentralrat. § 41. Der Gemeindetag wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres einen ]mindestens fünfgliedrigen Zentralrat. § 42. Der Zentralrat führt die Geschäfte der Kenesseth Jisrael gemäß den Beschlüssen des Gemeindetags imd ist dieser verantwortlich. § 43. Der Zentralrat vertritt die Kenesseth Jisrael gerichtlich und außergerichtlich in allen x4ngelegenheiten, die nicht zur Kompetenz des Waad Leumi gehören. § 44. Der Zentralrat hat alle Vorlagen vorzubereiten, die vor den Gemeindetag kommen sollen. § 45. Die Tätigkeit des Zentralrates soll in stetem Einvernehmen mit dem Oberrabbinat erfolgen. Den Entscheidungen des Oberrabbinats, die unter Berufung auf die Gesetze der Thora ergehen, hat er Folge zu leisten. § 46. In die inneren Angelegenheiten der Ortsgemeinden hat der Zentralrat sich grundsätzlich nicht einzumischen. 5. Titel. Die Delegiertenversammlung. § 47. Die Delegiertenversammlung geht aus allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen der volljährigen Mitglieder der Kenesseth Jisrael hervor. Neuwahlen haben alle drei Jahre zu erfolgen. Die erste Wahlordnung wird durch Verordnung des Hohen Kommissars erlassen. Sie bedarf der Annahme durch die erste Delegiertenversammlung. § 48. Die Delegiertenversammlung bildet die oberste Vertretung der wirtschaftlichen und politischen Interessen der Mitglieder