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Nahalat tsevi · 1935-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1935) · p. Seite 236

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 9-10 (Juni 1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 236 (sequence 10)
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§32• Das Oberrabbinat ist für die in § 23 angeführten Angelegenheiten zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit eines Orts־ gemeinderabbinats begründet ist. § 33. Das Oberrabbinat hat alle Vorlagen vorzubereiten, die vor die Rabbinerversammlung kommen sollen. §34. In die inneren Angelegenheiten der Ortsgemeinden hat das Oberrabbinat grundsätzlich sich nicht einzumischen. 3. Titel. Der Gemeindetag. § 35. Der Gemeindetag geht aus allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen der volljährigen, männlichen Mitglieder der Kenesseth Jisrael hervor. Neuwahlen haben alle drei Jahre zu erfolgen. Die erste Wahlordnung wird durch Verordnung des Hohen Kommissars erlassen. Sie bedarf der Annahme durch den ersten Gemeindetag. Wählbar sind nur männliche Juden, die in ihrem Lebenswandel dem Gesetze der Thora Gehorsam leisten. §36. Der Gemeindetag ist das oberste Organ der Kenesseth Jisrael für alle Angelegenheiten, die nicht zur Kompetenz der Delegiertenversammlung und des Waad Leumi gehören. Der Gemeindetag gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens einmal im Jahr auf Einberufung des Zentralrats zusammen. §37• Der Gemeindetag erläßt mit Wirkung für die Ortsgemein־ den allgemeine Richtlinien für die Besteuerung der Ortsgemeindemitglieder sowie für die Art der Erhebung der Steuern und die Wahlen des Ortsgemeindevorstandes. §38. Für gemeinsame Zwecke der Kenesseth Jisrael, die über den Rahmen der einzelnen Ortsgemeinden hinausgreifen, kann der Gemeindetag Steuern ausschreiben, deren Erhebung durch die Organe der Ortsgemeinden erfolgt. §39. Die in § 37 und § 38 vorgesehenen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Hohen Kommissars.

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