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Nahalat tsevi · 1935-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1935) · p. Seite 235

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 9-10 (Juni 1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 235 (sequence 9)
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meinderabbinem. Sie tritt mindestens alljährlich auf Einberufung durch das Oberrabbinat zusammen. Sie muß zusammentreten, so oft ein Gemeindetag tagt. § 26. Die Rabbinerversammlung gibt sich selbst bei ihrem ersten Zusammen treten eine Geschäftsordnung. § 27• Die Rabbinerversammlung ist die oberste rabbinische Autorität der Kenesseth Jisrael. Sie ist zuständig für alle in die sachliche Kompetenz der Ortsgemeinderabbinate fallenden Angelegenheiten, soweit diese die Kenesseth Jisrael betreffen. Im besonderen berät und beschließt die Rabbinerversammlung über die Errichtung von Erziehungs- und Kulturstätten der Kenesseth Jisrael. § 28. Die Beschlüsse der Rabbinerversammlung bedürfen, soweit ihre Ausführung mit finanziellen Kosten verknüpft ist, der Genehmigung des Gemeindetags. 2. Titel. Das Oberrabbinat. § 29- Die Rabbinerversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres ein Oberrabbinat, das wie folgt zusammengesetzt ist: 1. höchstens drei Mitglieder, die den Titel Oberrabbiner des Heiligen Landes führen und von denen mindestens einer ein Sephardi und mindestens einer ein Aschkenasi sein muß; 2. fünf weitere Mitglieder, von denen mindestens zwei Mitglieder Sephardim und zwei Mitglieder Aschkenasim sein müssen. § 30. Das Oberrabbinat führt die Beschlüsse der Rabbinerver- Sammlung aus, soweit die Ausführung nicht in die Kompetenz des Zentralrates fällt. Es ist der Rabbinerversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich. §31. Das Oberrabbinat hat alle Institutionen der Kenesseth Jisrael zu überwachen, soweit sie nicht den Organen der Ortsgemeinden oder dem Waad Leumi unterstehen.

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