Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 9-10 (Juni 1935)
- Date
- 1935-06-01
- Page
- Seite 234 (sequence 8)
- Belongs to
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34ג lieh auf der Thora und findet durch die Thora selber ihren Inhalt und ihre Grenze. § 20. Dem Ortsgemeinderabbinat ist die oberste Leitung des Erziehungswesens sowie die Verbreitung der Thora-Kultur innerhalb der Ortsgemeinde anvertraut. §21. Das Ortsgemeinderabbinat hat auf die Einrichtung aller von der Thora geforderten Institutionen einer jüdischen Gemeinde hinzuwirken und hat sie ständig zu überwachen. י22 § Das Ortsgemeinderabbinat errichtet im Bedarfsfälle einen dreigliedrigen Gerichtshof für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Derselbe bildet an den durch staatliche Verordnung bestimmten Orten den Gerichtshof, soweit jüdische Gerichte zuständig sind. § 23. Im Einklang mit der Königlichen Verordnung vom Jahre 1922 ist das Ortsgemeinderabbinat ferner für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entscheidung von Streitigkeiten hinsiehlieh der Verwaltung von Wohltätigkeitsstiftungen, die in Palästina vor dem rabbinischen Gerichtshof errichtet worden sind. 2. Ernennung von Vormündern für Waisen und Vermißte im Einvernehmen mit dem Ortsgemeindevorstand. 3. Errichtung letztwilliger Verfügungen nach den Gesetzen der Thora. 4. Erlaß von Entscheidungen und Erteilung von Zeugnissen betreffend Nachlaßverteilung für gute Zwecke nach den Gesetzen der Thora. § 24. Die Delegiertenversammlung kann beschließen, daß von den Ortsgemeinderabbinaten Matrikel über Geburten, Heiraten, Ehe- Scheidungen und Todesfälle innerhalb der Ortsgemeinde gemäß den Gesetzen der Thora, unbeschadet des bürgerlichen Zivil- Standsregisters, zu führen sind. III. Abschnitt. ״ ■ j DiezentralenOrgane. 1. Titel. Die Rabbinerversammlung. § 25. Die Rabbinerversammlung besteht aus sämtlichen Ortsge-