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Nahalat tsevi · 1935-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1935) · p. Seite 233

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 9-10 (Juni 1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 233 (sequence 7)
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233 b) Der Ortsgemeindevorstand. § 14- Wählbar in den Ortsgemeindevorstand sind nur solche männliehen Juden, die in ihrem Lebenswandel den Gesetzen der Thora Gehorsam leisten. Der Ortsgemeindevorstand vertritt die Ortsgemeinde gerichtlich und außergerichtlich. § 15. Der Ortsgemeindevorstand ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Ausführung von Verfügungen der staatlichen Behörden: 2. Ausführung der Beschlüsse des Zentralrats und der Ortsgemeindeversammlung; 3. Ausschreibung und Erhebung von Ortsgemeindesteuem; 4. Verwaltung des Ortsgemeindevermögens; 5. Anstellung und Entlassung von Ortsgemeindebeamten in Uebereinstimmung mit § 18. Der Ortsgemeinde Vorstand führt die laufenden Gemeindegeschäfte unter Wahrung der Zuständigkeit der Ortsgemeinde- Versammlung und des Ortsgemeinderabbinats. § 16. Der Ortsgemeindevorstand ist berechtigt, für besondere Angelegenheiten Ausschüsse und Kommissionen einzusetzen, die bis zur nächsten Ortsgemeindeversammlung im Amt bleiben. § 17. Der Ortsgemeindevorstand hat den unter Berufung auf die Gesetze der Thora ergehenden Entscheidungen des Ortsgemeinde־ rabbinats Folge zu leisten. c) Das Ortsgemeinderabbinat. §18• . Jede Ortsgemeinde untersteht einem Ortsgemeinderabbinat. Kleinere Ortsgemeinden können nach Anhörung der Beteiligten und in ihrem Einvernehmen von der staatlichen Kreisbehörde einem gemeinsamen Ortsgemeinderabbinat unterstellt werden. Die Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderabbinats bestimmt die Ortsgemeindevertretung. § 19• Das Ortsgemeinderabbinat ist die oberste rabbinische Autorität der Ortsgemeinde in allen örtlichen Angelegenheiten, die den Gesetzen der Thora unterliegen. Diese Autorität beruht ledig-

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