Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 9-10 (Juni 1935)
- Date
- 1935-06-01
- Page
- Seite 232 (sequence 6)
- Belongs to
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232 und schafft sich diese Gemeinschaft alle wesentlichen Institutionen, die eine Ortsgemeinde nach den Gesetzen der Thora haben muß, und bietet diese Gemeinschaft eine gewisse Gewähr für ihren dauernden Bestand, so kann auch sie auf Antrag von der zuständigen staatlichen Kreisbehörde als gleichberechtigte Ortsgemeinde anerkannt werden. Keinesfalls aber darf der von ihr auf die Mitglieder angesetzte Steuersatz niedriger sein, als der Steuersatz der anderen Ortsgemeinde. §11. Jeder Jude kann aus Gewissensbedenken aus seiner Ortsgemeinde austreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist er durch die zuständige staatliche Kreisbehörde der nächstliegenden Ortsgemeinde anzuschließen, wobei seine Wünsche zu berücksichtigen sind. Keinesfalls darf durch den Austritt eine Steuerersparnis erzielt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die zuständige Staatliehe Ortsbehörde zu richten. Sie wirkt mit dem Ablauf des auf das laufende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres. Fällige Verpflichtungen bleiben unberührt. 2. Titel. Die Organe der Ortsgemeinden, a) Die Ortsgemeindeversammlung. §12. Alljährlich treten die männlichen volljährigen Mitglieder der Ortsgemeinden auf Einberufung des Ortsgemeindevorstands (§ 14) zur Ortsgemeindeversammlung zusammen. Die Ortsgemeindeversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Festsetzung des Jahresetats; 2. Wahlen für das Ortsgemeinderabbinat im Falle einer Vakanz; 3. Wahlen für den Ortsgemeindevorstand; 4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Ortsgemeindevorstandes. §13. Alle Beschlüsse des Ortsgemeindevorstandes sind ungültig, sofern das Ortsgemeinderabbinat dies unter Berufung auf die Gesetze der Thora erklärt.