Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 9-10 (Juni 1935)
- Date
- 1935-06-01
- Page
- Seite 231 (sequence 5)
- Belongs to
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231 sind, soweit dieses Gesetz nicht weitere Einschränkungen ent״ hält, alle volljährigen Juden oder Jüdinnen, die der Kenesseth Jisrael angehören, wählbar, soweit dieses Gesetz nicht weitere Einschränkungen enthält, diejenigen, die außerdem bürgerlich unbescholten sind. II. Abschnitt. Die örtlichen Organe. 1. Titel. Die Ortsgemeinden im allgemeinen. § 7. Die Ortsgemeinden haben alle Aufgaben zu übernehmen und zu lösen, die die Thora jeder jüdischen Gemeinde stellt. Für ihre Tätigkeit ist das Gesetz der Thora maßgebend. §8• Bilden jüdische Dörfer, Städte oder Stadtviertel zugleich staatliche Kommunen, so regelt sich deren Verfassung als Kornmunen nach einem von der Regierung zu erlassenden Ortsstatut. Das Erziehungswesen gehört auch in jüdischen Dörfern, Städten oder Stadtvierteln stets zum Aufgabenkreis der Ortsgemeinde. Die Fürsorgeanstalten der Kommunen unterstehen hinsichtlich ihrer religiösen Zuverlässigkeit der Aufsicht des Ortsrabbinats. Das gleiche gilt für das Beerdigungswesen. §9• Ortsgemeinden sind durch Vermittlung der staatlichen Ortsbehörden an allen Orten einzurichten, an denen mindestens dreißig volljährige Mitglieder der Kenesseth Jisrael wohnen. Auf Wunsch der Mehrheit der ortsansässigen Mitglieder der Kenesseth Jisrael können die staatlichen Ortsbehörden Orts־ gemeinden auch dort einrichten, wo die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht ist. Im übrigen werden Gruppen von weniger als 30 ortsansässigen Mitgliedern der Kenesseth Jisrael durch die staatliche Kreisbehörde der nächstliegenden Ortsgemeinde angeschlossen, wobei die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen sind. § 10. An jedem Ort soll grundsätzlich nur eine Ortsgemeinde bestehen. Treten jedoch an einem Ort mindestens 30 volljährige Mitglieder der Kenesseth Jisrael zu einer Gemeinschaft zusammen