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Nahalat tsevi · 1935-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1935) · p. Seite 230

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 9-10 (Juni 1935)
Date
1935-06-01
Page
Seite 230 (sequence 4)
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230 der Zerstreuung im Schulchan Aruch vorbildlich zusammengefaßt ist, als unverbrüchliche Grundlage ihres Gemeinschafts־ lebens anzuerkennen und im Rahmen der allgemeinen Staatsgesetze zu verwirklichen, treten zur jüdischen Religionsgemeinschaft zusammen, die vom Staat als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt wird. §2• Die jüdische Religionsgemeinschaft bezweckt weiterhin die einheitliche Vertretung der Juden Palästina’s nach außen, namentlich gegenüber der Regierung, sowie die Wahrnehmung der politischen und wirtschaftlichen Interessen des jüdischen Volkes in Erez Jisroel. § 3• Zur jüdischen Religionsgemeinschaft gehören alle Juden, die in Erez Jisroel ihren Wohnsitz haben. . . . §4• Unter ״Thora“ ist in diesem Gesetz überall das in § 1 genauer umschriebene heilige Thoragesetz der Juden zu verstehen. Unter ״Kenesseth Jisrael“ ist in diesem Gesetz überall die in den §§ 1—3 genauer umschriebene jüdische Religionsgemein־ Schaft zu verstehen. ״Jüdische Dörfer“, ״Jüdische Städte“ und ״Jüdische Stadtviertel“ bedeuten in diesem Gesetz überall Dörfer, Städte oder Stadtviertel, von deren Einwohnern mindestens drei Viertel Juden sind. Volljährig ist nach diesem Gesetz jeder .Jude und jede Jüdin nach Vollendung des 18. Lebensjahres. §5. Kenesseth Jisrael hat örtliche und zentrale Organe. Die örtlichen Organe der Kenesseth Jisrael werden von den Organen der Ortsgemeinden gebildet. Die Organe der Ortsgemeinden sind: 1. Die Ortsgemeindeversammlung, 2. der Ortsgemeindevorstand, 3. das Ortsgemeinderabbinat. Die zentralen Organe der Kenesseth Jisrael sind: 1. Die Rabbinerversammlung und das Oberrabbinat, 2. der Gemeindetag und der Zentralrat, 3. die Delegiertenversammlung und der Waad Leumi. §6• Wahlberechtigt für sämtliche Organe der Kenesseth Jisrael

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