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Nahalat tsevi · 1935-03-01 · Heft 7-8 (März 1935) · p. Seite 221

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 7-8 (März 1935)
Date
1935-03-01
Page
Seite 221 (sequence 67)
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221 in Natur uud Geschichte leugnenden Anerkennung und Verehrung eines Götzen als Gott, an Seiner statt oder neben Ihm, durch Wort oder Tat.1 Das Wesentliche des Götzendienstes bildet also nicht der einzelne, wirkliche oder nur erdachte Gegenstand, dem der Götzendienst erwiesen wird, sondern die in ihm zum unzweideutigen Ausdruck gebrachte Leugnung Gottes. Es erübrigt sich daher, im folgenden die verschiedenen Arten und mannigfaltigen Erscheinungsformen des Götzendienstes, wie z. B. die Verehrung von Steinen, Bäumen, Tieren oder gar Menschen und deren Abbildungen zur Darstellung zu bringen. Für die Strafrechtslehre ist nur die Frage erheblich, wann ein bestimmtes menschliches Verhalten, ohne Bücksicht darauf, wem gegenüber es im Einzelfalle beobachtet wird, als strafbarer Götzendienst zu beurteilen ist. a) Götzendienst des Einzelnen, aa) Götzendienst der Tat. Der Götzendienst der Tat kann begangen werden 1.) durch eine Gott allein zukommende Verehrungsweise, gleichgültig, ob sie die für den betreffenden Götzen übliche Verehrung darstellt oder nicht, und 2.) durch ein sonstiges Verhalten, das nur dann eine Verehrung als Gott zum unzweideutigen Ausdruck bringt, wenn es dem fraglichen Götzen üblicherweise erwiesen wird. Diese Verehrungsweise stellt also nur deswegen eine Verehrung als Gott dar, weil sie von den Anhängern dieses Götzen in eine bestimmte Beziehung zu ihm gesetzt worden ist. Man kann sie von der ersten Gruppe, bei der die Ausführungshandlung unbedingt eine Verehrung als Gott bedeutet, dadurch unterscheiden, daß sie nur eine bedingte Verehrung bedeutet, nämlich nur dann, wenn sie diesem Götzen erwiesen wird. Hierbei ist es kein Unterschied, ob die dem betreffenden Götzen erwiesene Verehrung auch objektiv etwas Ehrenvolles darstellt oder, was es tatsächlich, bei nichtjüdischen Völkern, auch gegeben hatte, sein gerades Gegenteil, etwas Widriges und Verächtliches.2 Der Götzendienst der Tat ist strafbar, wenn er vorsätzlich3 verübt wird, wobei der Vorsatz sich auch auf die Anerkennung des Götzen als Gott erstrecken muß,4 und durch eine solche Handlung begangen wird, die unbedingt oder bedingt eine Verehrung 1 vgl. Sanh. 80 b; Jehuda ha־Levy 1,97; Maim., H. Akum 3,1 ff. 2 vgl. Num. 25, 2 ff.; Sifre zu Num. 25,1; Sanh. 64a, 106 a. 3 vgl. Num. 15, 22ff.; Keritot 2a; Maim., H. Akum 3,1; H. Scheg. 1,1. 4. 4 vgl. Sanh. 61b (mit Toss.); Maim. H. Akum 3,4—6 (mit K. und L. M.);

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