Mannheim
Compact Memory

Nahalat tsevi · 1935-03-01 · Heft 7-8 (März 1935) · p. Seite 220

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 7-8 (März 1935)
Date
1935-03-01
Page
Seite 220 (sequence 66)
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2551369-2551405-2551409--1894-2553412
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

220 Die von Schumacher1 und Webersinn0 als bestehend und ungelöst festgestellten Zweifelsfragen, ob zur Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestandes das Aussprechen des Gottesnamens erforderlich sei und die Lästerung sonst straflos begangen werden könne, bezw. ob das bloße Aussprechen des heiligen Namens ohne gleichzeitige Lästerung schon genüge, sind also vom jüdischen ßecht klar und eindeutig beantwortet.3 2.) Götzendienst. Der Götzendienst besteht in der Gottes ausschließliche Waltung wirksamen Verwarnung um eine nur für das irdische. Gericht geltende Strafbarkeitsbedingung und nicht um ein Tatbestandsmerkmal handelt, ist daraus ersichtlich, daß im Falle ihres Fehlens nicht völlige Straflosigkeit eintritt, sondern lediglich die Bestrafung durch das göttliche Gericht erfolgt. Durch diese Rechtsfolge der mangelnden wirksamen Verwarnung darf man sich andererseits auch nicht zu der falschen Annahme verleiten lassen, daß es sich bei dem Erfordernis der wirksamen hatra’a um eine formell-rechtliche Prozeß- Voraussetzung handle, daß eben nicht das irdische, sondern das göttliche Gericht zuständig sei. Denn die Zuständigkeit des irdischen Gerichts wird durch die Unwirksamkeit der Verwarnung nicht betroffen. Es ist weiter zur Sachentscheidung berufen. Nur ist es durch das Fehlen einer wirksamen Verwarnung in seiner Entscheidung gebunden, indem es auf Freisprechung erkennen muß. (Doch wurde der Täter zur Sicherung der Gemeinschaft nach der im zweiten Rückfall, d. i. im dritten Begehungsfall wegen unwirksamer Verwarnung erfolgenden 3. Freisprechung in lebenslängliche Sicherungsver- Wahrung genommen; vgl. Sanh. 81b; Maim., H. Sanh. 18,4. 5 (H. Rozeach 4,8; Krauß, Perek bejissure haguf S. 101). Und das göttliche Gericht befaßt sich zunächst grundsätzlich garnicht mit den den irdischen Gerichten zur Aburteilung übertragenen Fällen. Nur im Falle des Meineids werden göttliches und irdisches Gericht nebeneinander tätig (vgl. weiter unten). Sonst aber beurteilt das göttliche Gericht erst dann eine Straftat, wenn das zunächst berufene irdische Gericht ein geschehenes Verbrechen überhaupt nicht verfolgt hat öder wenn es aus irgend einem tatsächlichen oder rechtlichen Grunde auf einen d״sr objektiven Sachlage nicht entsprechenden Freispruch hatte erkennen müssen. So ist es auch im Falle der rechtsunwirksamen Verwarnung: Weil die wirksame Verwarnung eine nur für das irdische Gericht und nicht auch für das göttliche Gericht geltende Strafbarkeitsbedingung ist (vgl. Raschi zu Sanh. 40 b sub ela ro’e taamo schel dabar), muß das irdische Gericht bei ihrem Fehlen zur Freisprechung gelangen — und nicht etwa zur Einstellung des Verfahrens —, während das infolgedessen erst mit diesem Falle sich befassende göttliche Gericht zu einer Verurteilung kommen wird. Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es nur zwei Ausnahmen, bei denen zur Bestrafung durch das irdische Gericht eine hatra’a nicht erfordert wird. Es sind dies die beiden Fälle der Verführung zum Götzendienst u. der ״falschen Zeugen“. (Vgl. hierüber weiter unten.) 1 S. 16. 2 s. 12. 3 vgl. Marmorstein, The Old Rabbinic Doctrine of God S. 19.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.