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Nahalat tsevi · 1935-03-01 · Heft 7-8 (März 1935) · p. Seite 219

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 7-8 (März 1935)
Date
1935-03-01
Page
Seite 219 (sequence 65)
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219 Zti erblicken ist. Eine derartige Ootteslengnnng, die keineswegs öffentlich zu erfolgen braucht,1 ist nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich2 begangen und Gott als solcher namentlich genannt wird.3 Wenn Er mit Seinem Ihm allein eignenden, vierbuchstabigen Namen — in der eigentlichen oder stellvertretenden Form4 — genannt wird, wird der Lästerer mit dem Tode durch Steinigung bestraft.5 Wird Gott dagegen mit einem Seiner Beinamen bezeichnet, so wird die Gotteslästerung mit der durch das göttliche Gericht zu verhängenden Karet-Strafe geahndet.6 Die gleiche Strafe tritt ein,7 wenn die Gotteslästerung zwar den eigentlichen Gottesnamen enthielt, doch nicht im Beisein zweier geeigneter Zeugen oder ohne die gesetzlich erforderliche Verwarnung8 begangen worden ist. 1 unrichtig Moser S. 17 Anm. 3. 2 vgl. Eeritot 2a; Maim., H. Scheg. 1,1. 2. 3 Eine durch Nennung eines Götzen zum Ausdruck gebrachte Gotteslästerung ist daher nicht strafbar; vgl. Sanh. 81b; Maim., H. Akum 2,9. 4 vgl. Maim., H. Akum 2,7; Hirsch, Pentat. zu Lev. 24,11. 5 Lev. 24,16; Sanh. 56 a; Maim., H. Akum 2,7; H. Sanh. 15,10. Über die Hinrichtung durch Steinigung siehe auch Krauß, Perek bejissure haguf S. 106. 6 vgl. Sifra zu Lev. 24,11; Maim. H. Akum 2,7; Toss. zu Sanh. 56 a sub isch ki jekallel und sub weal hakinujin und zu Scheb. 36 a sub weal hakinujin be’ashara. 7 vgl. Num. 15,30; Keritot 7 b, bezw. Lev. 24,15; Pessachim 93 b. 8 Hatra’a; vgl. Sanh. 8b, 40b, 41a, 72b, 81b; Makkot 6b; Easchi zu Sanh. 40 b sub kibel alaw hatra’a u. ff. u. zu Sanh. 72 b sub potur; Maim., H. Sanh. 12,2. Der Täter muß auf die Strafbarkeit des Verbrechens und dessen Straffolgen aufmerksam gemacht werden und unmittelbar darauf antworten: ״Ich weiß es, und trotzdem es so ist, tue ich es“. Damit wird die Verwarnung erst wirksam und rechtsbegrifflich vollendet. Mit seiner Antwort hat der Täter sich das Urteil gleichsam selbst gesprochen, dessen Vollziehung aufschiebend bedingt ist von der autoritativen Bestätigung durch das Gericht (vgl. Easchi zu Sanh. 41 a sub hammet; Hirsch, Pentat. zu Lev. 24, 14 und zu Deut. 17, 6). Die wirksame hatra’a stellt nicht ein Tatbestandsmerkmal, sondern eine außerhalb des objektiven und subjektiven Tatbestandes liegende Strafbarkeitsbedingung für die Entstehung des materiellen irdisch-gerichtlichen Strafanspruchs dar. Das Wissen des Täters von der Strafbarkeit des Verbrechens und dessen Straffolgen gehört zum subjektiven Tatbestand — nicht zum objektiven, wie Cohn, Art. Todesstrafe, unrichtig schreibt —, doch reicht es zu seiner irdisch-gerichtlichen Bestrafung nicht aus, selbst dann nicht, wenn er es mit den Worten: ״Ich weiß es“ ausdrücklich bestätigt hat. Sie ist vielmehr von der außerhalb des Tatbestandes liegenden Strafbarkeitsbedingung abhängig, daß der Täter unmittelbar, nachdem man ihn über die Strafbarkeit seines Verhaltens und die dadurch verwirkte Strafe belehrt hatte, geantwortet hat: ״Ich weiß es, und trotzdem es so ist, tue ich es“. Daß es sich bei der

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