Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 7-8 (März 1935)
- Date
- 1935-03-01
- Page
- Seite 217 (sequence 63)
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21 i flandlung bestehenden Übertretung eines Verbotes, sei es primär oder subsidiär, die Karet-Strafe eintritt, die fahrlässige Verbrechensbegehung durch ein Sühnopfer gesühnt werden muß.1 Für diese Fälle bestimmt nun Lev. Kap. 4, was jeweils, nach der Stellung des Täters verschieden, als Sühnopfer dargebracht werden soll. Lev. Kap. 4 und Num. Kap. 15 enthalten also zwar Opfervorschriften, es kann aber keine Rede davon sein, daß sie die strenge Ahndung ihrer schuldhaften Übertretung behandeln. Der richtig herausgefundene Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Unrechtsbegehung betrifft nicht die Übertretung der Opfervorschriften, sondern andere Delikte, deren Sühne im Falle der Fahrlässigkeit durch ein Sühnopfer herbeigeführt werden soll. Es bedarf ja auch gar keiner besonderen Strafandrohung für die Unterlassung des Sühnopfers, da sie selbst schon Strafe genug in sich birgt: das Ausbleiben der göttlichen Verzeihung. 4.) Richtigstellung einer falschen Begründung für das Fehlen strafrechtlichen Schutzes Gott geweihter Orte. Galt es in dem Vorstehenden aufzuzeigen, daß Tatbestände fälschlich als Religionsverbrechen bezeichnet wurden, die es injWirklichkeit gar nicht sind, so soll im folgenden eine falsche und mit der jüdischen Rechtsauffassung unvereinbare Begründung für das Fehlen eines sonst üblichen Religionsverbrechens richtiggestellt werden: Im Gegensatz zu den meisten Rechtsordnungen2 ist der jüdischen Lehre ein besonderer strafrechtlicher Schutz Gott geweihter, zu religiösen Versammlungen bestimmter Orte als solcher unbekannt.3 Die Unrichtigkeit der Ansicht,4 die das Fehlen von den §§ 166 II, III, 167 StGB, entsprechenden Tatbeständen im jüdischen 1 Dieses Sühnopfer ist grundsätzlich absolut (vgl. Lev. Kap. 4) und lediglich in den beiden von Lev. 5, 3 getroffenen Fällen nur relativ bestimmt (vgl. Sifra zu Lev. 5,3; Keritot 2 aff.; Raschi zu Lev. 5,3; Maim., H. Scheg. 1,1 ff.). 2 Bezüglich der alten Rechte vgl. Mommsen S. 579, 598; Wilda S. 961; Ähren» S. 72. 3 Selbst das Heiligtum bildete keine Ausnahme. Siehe zwar im einzelnen Lev. 16,2; Num. 1,51; 18,3ff.; Erubin 105a; Menachot 27b; Arachin 11b; Joma 24a; Sanh. 82 b, 83 a; Sebachim 16 a; Maim., H. Biat Hamikdasch. Doch diese Verbrechen, die in rechtswidrigem, nämlich unbefugtem Betreten des Heiligtums, bezw. des Allerheiligsten, sowie in rechtswidriger, unbefugter Dienstverrichtung bestehen, stellen keine Unrechtstaten dar gegen die Räumlichkeit als solche, sondern gegen die Einrichtung des Heiligtums, d. h. seine göttliche Bestimmung und Sinngebung (vgl. Hirsch, Pentat. zu Num. 1,51; 18, lff.). Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch durch die Tatsache