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Nahalat tsevi · 1935-03-01 · Heft 7-8 (März 1935) · p. Seite 216

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 7-8 (März 1935)
Date
1935-03-01
Page
Seite 216 (sequence 62)
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216 lediglich vier biblische Fasttage,1 deren Nichtinnebaltung jedoch eine strafbare Handlung garnieht darstellt.2 Im übrigen sind die angeführten Ausführungen, soweit sie die schuldhafte Übertretung der Opfervorschriften betreffen, ein Musterbeispiel dafür, wie die falscheste und unhaltbarste Auffassung nicht unrichtig genug ist, um dem Pentateuch angeblich entnommen werden zu können, wenn nur irgendeiner eine derartige, verkehrte Ansicht einmal geäußert hat. In Wahrheit betrifft weder Lev. Kap. 4, noch Num. Kap. 15 die Ahndung der schuldhaften Übertretung von Opfervorschriften: Num. 15, 22 ff. behandeln die Ahndung des schuldhaften Götzendienstes3 und bestimmen, daß nur der vorsätzliehe Götzendienst strafbar ist und, ebenso wie die Gotteslästerung,4 wenn das Verbrechen ohne zwei geeignete Zeugen oder ohne die gesetzlich erforderliche Verwarnung begangen worden ist, mit der vom göttlichen Gericht zu verhängenden Karetsträfe gesühnt wird, während der fahrlässige Götzendienst nicht strafbar, sondern nur sühneopferpflichtig ist.5 Im Anschluß daran wird die Regel aufgestellt, daß in jedem Falle, in dem bei vorsätzlicher, in einer 1 17. Tammus, 9. Ab, 8. Tischri und 10. Tebet; vgl. Secharja 8,19; 0. Ch. 549. Wenn es demgegenüber in Megillat Taanit Kap. 12, letzter Abschnitt u. in Halachot Gedolot p. 193 bei einer Reihe von anderen als vorstehenden u. heute nicht mehr beachteten Fasttagen heißt, daß man an ihnen fasten müsse min hatora, so kann dies nur den Sinn haben, daß der Verfasser der Megillat Taanit, bezw. der Halachot Gedolot die Forderung aufstellt, daß den von ihnen genannten Fasttagen die gleiche Bedeutung beizumessen sei und daß sie mit der gleichen Gewissenhaftigkeit zu begehen seien, als ob sie von der Tora geboten wären. Vgl. auch Großberg, Megilath Taanith, Lernberg 1905, S. 76 Anm. 1. 2 vgl. Rosch Haschana 18b; Maim., H. Taanit 5,1 ff.; Maggid Mischne hierzu; 0. Ch. 549ff. 3 vgl. Hertz, Pentat. zu Num. 15, 22ff. 4 vgl. Keritot 7 b; Raschi zu Num. 15,30; Hirsch, Pentat. zu Num. 15,30. 5 Die durch das leichtsinnige Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt objektiv entstandene Gottferne sollte durch das Sühnopfer als stellvertretendes Symbol für die weihevolle Hingabe an Gott überbrückt, die durch die objektive Unrechtstat der Gottesnähe unwürdig gewordene Seele des Menschen dieser wieder würdig werden. Das in diesem Sinne dargebrachte Sühnopfer, verbunden mit dem bei seiner Darbringung zu sprechenden Sündenbekenntnis für die Vergangenheit, sowie mit tatsächlicher Reue und Rückkehr zu Gott für die Zukunft, sollte die völlige und endgültige Tilgung der mit der fahrlässig begangenen Unrechtstat verknüpften Folgen herbeiführen (vgl. Nachmanides zu Lev. 4,2; Hirsch, Pentat. zu Lev. 4,2; derselbe, Choreb S. 419,493). Es hat aber keinen Strafcharakter, wie Cohn (Art. Eid III, 1 und Meineid) irrtümlich anzunehmen scheint.

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