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Nahalat tsevi · 1935-03-01 · Heft 7-8 (März 1935) · p. Seite 215

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 7-8 (März 1935)
Date
1935-03-01
Page
Seite 215 (sequence 61)
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215 natürlichen Unzucht und der Zauberei bestehende Zusammenhang ist kein innerer, wesenhaiter, sondern ein rein äußerlicher. Die in Exod. 22,18 mit Todesstrafe bedrohte widernatürliche Unzucht ist entgegen Ettinger und Schumacher also kein Eeligions-, sondern ausschließlich Sittlichkeitsverbrechen.* 1 b) ״Übertretung der zahlreichen Opfer- und Fastengebote“. Freymond,2 dessen Meinung von Neumann3 übernommen wird, schreibt bei der Darstellung der nach jüdischem Eecht bestehenden Eeligionsverbrechen u. a.: ״Die Übertretung der zahlreichen Opfer- und Fastengebote wurde gleichfalls streng geahndet. Bei Nichtbeobaehtung der gegebenen Opfervorscbriften wurde der bemerkenswerte Unterschied gemacht, ob die Verfehlung fahrlässig oder vorsätzlich geschah; im ersteren Falle war sie durch Sühnopfer zu büßen, während sie im anderen Falle als Schmähung Gottes mit dem Tode bestraft wurde (4. Mos. 15; 3. Mos. 4)“. Die gleiche Ansicht wird auch von Schumacher4 vertreten, die ihr dahin Ausdruck verleiht, daß zu den Todesverbrechen auch die frevelhafte Übertretung der Opfervorschriften zähle, und zur näheren Erläuterung und Begründung auf 4. Mos. 15, 30—31 verweist.5 Hierzu ist zu bemerken: Die von Freymond und Neumann erwähnten zahlreichen Fastengebote sind weder an den zitierten Stellen, noch sonstwo in der Heiligen Schrift zu finden. Das Pentateuch kennt nur ein einziges Fastengebot,6 das sich dazu nicht einmal an den zitierten Stellen, sondern in Lev. 16,29 ff.; 23, 27 ff. und in Num. 29,7 befindet7 und den bereits behandelten Versöhnungstag betrifft. Und außerhalb des Pentateuchs gibt es mehr 80 sonderbar erscheinen. Wir wollen auch hier zugunsten der damaligen Bevölkerung im Geltungsbereiche des syrisch-römischen Rechtsbuchs lieber annehmen, daß in den meisten Fällen jemand, der Sodomie begehen wollte, dies nur durch vorhergehende oder gleichzeitige Betrügereien erreichen konnte. 1 vgl. Sanh. 54 b; Mech. zu Exod. 22,18; Sifra zu Lev. 22,15; Maim., H. I8sure bia 1,16 ff. Die die Volksgesundheit zerstörende und den Volks- Charakter zersetzende Unsittlichkeit ist nur dann Religionsverbrechen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie im konkreten Fall gleichzeitig auch den Tatbestand eines Sittlichkeitsverbrechens verwirklicht, wenn sie objektiv die für den betreffenden Götzen übliche Ehrbezeugung darstellt (vgl. Sanh. 60 b; Maim., H. Akum 3, 5). 2 S. 3. 3 s. 7. 4 s. 16. 5 a. a. 0. Anm. 2. 6 vgl. Hertz, Pentat. zu Lev. 23, 27. 7 Darüber daß innui nefesch fasten bedeutet vgl. Jes. 58, 3. 5; Ps. 35,13; Joma 74 b; Midrasch Tehillim zu Ps. 25, 3, ed. Buber, S. 210.

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