Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 7-8 (März 1935)
- Date
- 1935-03-01
- Page
- Seite 214 (sequence 60)
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214 .es hier die Haüacha, so war es dort vor allem Tenach und Agada, aus denen er die tragenden Grundbegriffe des Judentums zu erfassen suchte, aus denen ihm in Verbindung mit der Darstellung der Mizwoth göttliches Judentum in überwältigender Geschlossenheit erstand. Die Schriftltg. Die Religionsverbrechen nach jüdischem Recht. Von Dr. Simon Gut, Köln-London. (Fortsetzung.) 3.) Angebliche Religionsverbrechen, die keine sind. Wenn die vorstehenden Ausführungen weitere, im nichtjüdischen Schrifttum sonst noch erwähnte Religionsverbrechen nicht behandeln, so ist dies darum geschehen, weil diese nur solch menschliches Verhalten betreffen, das in Wahrheit entweder kein Religionsverbrechen oder überhaupt kein Delikt darstellt. a) Widernatürliche Uuzucht. Ettinger1 meint, daß Exod. 22, 18 die widernatürliche Unzucht als Religionsverbrechen mit Strafe bedrohe, während sie in Lev. 20,15 ff. als Sittlichkeitsverbrechen verpönt sei. Ihm scheint sich Schumacher2 anzuschließen, da auch sie Exod. 22,18 als Religionsverbrechen aufgefaßt sehen will. Beiden mag so viel zugestanden sein, daß Exod. 22,18 durch seine Stellung im Pentateuch prima facie zu dieser Annahme verleiten mag. Doch kann sie deswegen allein nicht gerechtfertigt werden. Vielmehr ist diese Stellung der die widernatürliche Unzucht, ihrer Scheußlichkeit wegen, mit dem Tode bedrohenden Norm, unmittelbar hinter dem nichtswürdigen Religionsverbrechen der Zauberei, in der damals bekannten Erfahrungstatsache begründet, daß die Gaukelei als übliches Mittel zum Zwecke der Verbrechensbegehung und besonders der Unzucht angewandt wurde.3 Der zwischen der wider- 1 S. 5. 2 s. 15. 3 vgl. Ibn Esra zu Exod. 22,17; T. Tem. zu Exod. 22,17 Anm. 180 a. E.; Hirsch, Pentat. zu Exod. 22,17 ff. So behandelt auch z. B. die Londoner Handschrift des syrisch-römischen Rechtsbuchs aus dem fünften Jahrhundert eine andere Art der widernatürlichen Unzucht, Sodomie, und Betrug sogar in einem Paragraphen (vgl. Bruns-Sachau S. 23 § 78). Bruns (Bruns-Sachau S. 244) findet dies ״sehr sonderbar“. Uns hingegen will die gemeinsame Behandlung dieser beiden Verbrechen nach obenstehenden Ausführungen nicht