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Nahalat tsevi · 1935-03-01 · Heft 7-8 (März 1935) · p. Seite 185

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 7-8 (März 1935)
Date
1935-03-01
Page
Seite 185 (sequence 31)
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185 besagt zwar, daß 500/0 der Nachkommenschaft erbkranker Personen krank sind. Dies gilt aber für die gesamte Nachkommenschaft, die solche Personen überhaupt zeugen können. D. h. praktisch wird man die Bestätigung dieser Mendelschen Erbregeln nur in sehr kinderreichen Familien finden, wo durch die große Zahl der Kinder die Praxis dem Idealbild der Theorie nahe kommt. Da aber im allgemeinen die Familien nicht so groß sind und auch bei einer vom Gesetzgeber angestrebten Vergrößerung der Kinderzahl nicht so groß sein dürfte, um der Theorie genügend nahe zu kommen, gibt es und wird es immer zahlreiche Fälle geben, wo man scheinbare Ausnahmen von den Mendelschen Regeln feststellen kann. So gibt es viele Fälle, in denen 1000/0 der Nachkommenschaft krank oder auch 1000/0 der Nachkommenschaft gesund ist. Der Ministerialreferent macht dies in seinem Buche in folgender Weise klar. Angenommen, es läge eine Lotterie vor, bei der eine große Anzahl von schwarzen und eine ebenso große Anzahl von weißen Kugeln vorhanden ist. Jeder Spieler hat eine bestimmte Anzahl von Kugeln zu ziehen; so besteht zwar die Wahrscheinlichkeit, daß jeder 500/0 schwarze und ebensoviele weiße Kugeln ziehen wird. Wenn man sämtliehe Kugeln ziehen würde, wäre es ja bestimmt so. Es kann aber passieren — und dies um so eher, je geringer die Zahl der gezogenen Kugeln ist —, daß der Spieler lauter weiße oder lauter schwarze Kugeln zieht. Genau so ist es mit der Krankheits- Vererbung. Bei der relativ geringen Zahl von Kindern kommt es vor, daß alle Kinder krank oder daß alle Kinder gesund sind. Der Gesetzgeber sieht sich veranlaßt, solchen Personen die Fortpflanzungsmöglichkeit zu nehmen, denn die 500/oige Wahrscheinlichkeit, daß kranke Individuen gezeugt werden können, ist ihm Grund genug, in dieser Weise für die Erhaltung der Rasse einzugreifen. Nur nebenbei sei bei dieser Gelegenheit die Stellungnahme der jüdischen Lehre zur Frage kranker Nachkommenschaft gestreift. Sie geht ja nicht von der Rassenlehre aus. Aber auch im Talmud finden wir Rücksicht auf kranke Kinder bei Ehe- Schließung in Betracht gezogen. So heißt es im Talmud בבלי יבמות ס״ד, ע״ב; לא ישא אדם אשד. לא ממשפחת נכפין ולא ממשפחת מצורעים und ist das auch im Schulchan-Aruch אבן העזר, סימן ב/ סעיף ד festgelegt. In der משנה כתובות פ״ז, מ״י finden wir, daß mit Rücksicht auf sich übertragende Krankheit (freilich ist dort an Uebertragung auf den Ehepartner gedacht), die Scheidung einer Ehe auch gegen

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