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Nahalat tsevi · 1935-03-01 · Heft 7-8 (März 1935) · p. Seite 184

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 7-8 (März 1935)
Date
1935-03-01
Page
Seite 184 (sequence 30)
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i*4 pflanzen, während die Krankheitserbmasse von ihnen an die Nachkommenschaft weitergegeben wird. Personen, die nach diesem Gesetz unfruchtbar gemacht werden können, können selbst Antrag auf Unfruchtbarmachung beim Amtsarzt stellen. Der Amtsarzt ist aber auch verpflichtet, von sich aus Antrag auf Unfruchtbarmachung zu stellen, sobald ihm solche erbkranken Personen bekannt werden. Schließlich muß auch jeder Arzt jeden Fall von Erbkrankheit, der ihm bekannt wird, dem Amtsarzt melden. Die Entscheidung über die Unfruchtbarmachung liegt bei einem Erbgesundheitsgericht, das 3gliedrig ist und dem zwei Aerzte angehören. Beschwerde ist an endgültig entscheidendes Erbgesundheitsobergericht zulässig. Der Eingriff, der — außer im Falle, daß der Erbkranke selbst Antrag gestellt hat und der Amtsarzt sich dem Antrag nicht angeschlossen hat (was praktisch kaum Vorkommen dürfte), — auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden durchzuführen ist, besteht beim Mann in einer Verlegung oder Durchschneidung der Samenleiter, bei der Frau in der Verlegung oder Durchschneidung der Eileiter. Dieser Eingriff läßt die Aus- Scheidung der lebensfördemden Säfte (Hormone) in die Blutbahn bestehen, ebenso bleibt die Geschlechtsliebe und Geschlechtskraft bestehen, verhindert wird nur die Befruchtung. Das zweite oben genannte Gesetz richtet sich gegen Gewohnheitsverbrecher, die sich wiederholt insbesondere sexuelle Verfehlungen zuschulden kommen ließen. Hier wird auf Beschluß des Gerichts gegen den Willen des Verurteilten eine regelrechte Kastration (Entfernung der Hoden) vorgenommen, wodurch die Geschlechtsliebe und -kraft aufgehoben wird. Es ist noch nötigt einleitend die wissenschaftliche Basis des ersten Gesetzes zu erwähnen. Es sind dies die sogen. Mendelsehen Vererbungsregeln. Ein Mönch namens Mendel hat durch Versuche an Pflanzen festgestellt, daß die Wahrscheinlichkeit der Vererbung von Erbkrankheiten 500/0 beträgt. D. h. im Durchschnitt wird die Hälfte der Nachkommenschaft krank bzw. mit der Krankheitsanlage behaftet sein. Vom strengen Ras&enstandpunkt aus betrachtet, verhindert das Gesetz mit Recht die Fortpflanzung solcher kranken Personen, um die Belastung der Rasse mit den zu erwartenden 500/0 kranker Kinder zu verhindern, auf die Gefahr hin, daß 500/0 gesunder Kinder auch verloren gehen. Nun liegt die Sache allerdings so. Das Mendelsche Erbgesetz

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