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Nahalat tsevi · 1935-03-01 · Heft 7-8 (März 1935) · p. Seite 183

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 7-8 (März 1935)
Date
1935-03-01
Page
Seite 183 (sequence 29)
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153 ad IV. 3, 24. Der Komm, hebt den Dienstantritt der Kehathiden wohl deshalb hervor, weil, wie רמב״ן nachweist, die Zahlung der übrigen Leviten vom 30. Jahr nur mit Hinblick auf die für die Kehathiden gebotene Zählung vom 30. Jahr erfolgte. Religionsgesetzliche Fragen, die sich aus dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. 7. 33 und dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher usw. vom 24.11. 33 ergeben. Von Bezirksrabbiner Saul Munk. Neue staatliche Gesetze ergeben auch neue religionsgesetzliehe Probleme. Bei peinlichster Beachtung des Staatsgesetzes, die uns Pflicht ist, ergeben sich doch eine ganze Reihe staatsgesetzlich zugelassener Möglichkeiten, die wir vom Standpunkte des Religionsgesetzes prüfen müssen, damit wir wissen, welche der staatsgesetzlich zugelassenen Möglichkeiten wir vom Standpunkte des Religionsgesetzes aus zu wählen haben. Zur Einleitung dieser nachfolgend in hebräischer Sprache ausgeführten Erörterungen sei eine kurze Aufklärung über die beiden genannten Gesetze gegeben: Das zuerst genannte Gesetz ergibt sich konsequent aus der herrschenden Rassenlehre. Der Staat hat die Pflicht, auf erbgesunden Nachwuchs zu achten. Er hat dafür zu sorgen, daß im Volke nur körperlich und geistig vollkommene Individuen bestehen. Darum muß er auch verhindern, daß solche Personen sich fortpflanzen, bei denen nach dem Stande der Wissenschaften mit großer Wahrscheinlichkeit geistig oder körperlich defekte Nachkommenschaft zu erwarten ist. Der Staat hat es sich darum zur Pflicht gemacht, in solchen Fällen die Fortpflanzung durch Eingriff unmöglich zu machen. Der Gesetzgeber hat eine Anzahl bestimmter Krankheitsgruppen bzw. körp. Mißbildungen aufgezählt, die als Erbkrankheiten betrachtet werden. Personen, die damit behaftet sind oder waren, können von Staats wegen unfruchtbar gemacht werden. Nebenbei bemerkt, sollen dabei Personen, die von solchen Krankheiten geheilt sind, durchaus nicht aus dem Rahmen des Gesetzes fallen. Im Gegenteil — nach Ansicht des Ministerialreferenten in seinem Kommentar sind solche Personen für die Rassengesundheit noch gef ährlicher, da sie als gesund gelten und sich dadurch noch eher fort-

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