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Nahalat tsevi · 1935-03-01 · Heft 7-8 (März 1935) · p. Seite 164

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 7-8 (März 1935)
Date
1935-03-01
Page
Seite 164 (sequence 10)
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164 Gesetze der Thora erklärt? Keinem Sozialisten und keinem Revisionisten raubt eine solche Bestimmung auch nur eine Stunde seines Schlafes! Und die Erziehung? Die Thoragemeinden als solche können nicht anders als thoratreu erziehen. Ist der Gedanke zu kühn, zu verstiegen, daß alle jüdischen Kinder im Heiligen Lande, unabhängig davon, wie sie sich einmal später, im reiferen Alter, im Leben, entschließen, zunächst einmal an die Thora, bis zur Stunde unbestrittenermaßen das einzige jüdische Nationalkulturgut, herangeführt werden, damit sie wenigstens eine Ahnung von dem haben, was sie späterhin zwangsläufig, in Anerkennung oder Ablehnung, ohnedies werden vertreten oder bekämpfen müssen? Sind denn die Erfahrungen, die wir heute schon im Heiligen Lande mit Menschen gemacht haben, die in völliger Unkenntnis unserer ganzen nationalen Vergangenheit emporgekommen sind, selbst für eingefleischte Sozialisten oder Revisionisten auch nur einigermaßen erfreulich? Und wenn wirklich thoratreue Gemeindevolksschulen den Nationalisten völlig untragbar sind: was steht im Wege, daß sie, unabhängig von der Thoragemeinde, sich eigene Schulen halten, in denen sie ihre Erziehungsideale zu verwirklichen versuchen können? Ist es nicht bereits heute so, daß Träger der meisten dieser Schulen gar nicht die Thoragemeinden sind? Warum es nicht, im Interesse der Ermöglichung einer dauernden Symbiose, verfassungsmäßig festlegen? Die Kehilloth müssen wirkliche Thoragemeinden werden. An ihrer Spitze müssen Rabbinate mit echten Befugnissen stehen Gemeindevorstand und Gemeindeversammlung müssen sich als Verwaltungsorgane der Thora erachten. Die Thoragemeinden wiederum sind in Kenesseth Jißrael zu einem wahren und eigentliehen Thoragesamtverband zusammenzufassen mit einem aus Wahlen der Ortsrabbiner hervorgehenden Oberrahbinat als oberster rabbinischen Spitze und einem aus Wahlen des Gemeindetags hervorgehenden Zentralrat als oberstem Verwaltungsorgan. Der Zentralrat muß aus den besten Thorajuden des Landes zusammengesetzt sein, und ihm in Verbindung mit dem Oberrabbinat des Landes hat die Sorge obzuhegen, daß Kenesseth Jißrael zu einer wirklich lebendigen Thoragemeinschaft werde, die alle religiösen Kräfte des Landes an sich zieht und fördert und entwickelt und in neu gewonnener, auf dem ganzen Erdenrund in solcher Weise nicht vorhandener Einheit die Thora in Lehre und Praxis vorbildlich zur Darstellung bringt.

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