Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 131 (sequence 65)
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tu Zum TJnterachied von der lügenhaften Prophetie und vom Meineid, die beide von völliger Leugnung Gottes durch das Wort unter gleichzeitigem Mißbrauch der Anerkennung und Verehrung jüdischen Gebräuche geloben müssen. Die Ausübung des jüdischen Gottesdienstes, die totale Hingabe an Gott durch die altgewohnte Begehung des Versöhnungstages war somit nicht möglich, ohne dadurch den soeben geleisteten — in Wahrheit auch deswegen, weil er eine nach jüdischem Rechte unerlaubte Handlung betraf, nichtigen1 — Zwangseid zu brechen. In dieser schweren Gewissensnot, dadurch noch bis zum äußersten gesteigert, daß die treugebliebenen Juden die Zwangsgetauften zum gemeinsamen Gottesdienst nicht zulassen wollten, entstand das Kol-Nidre: Vor dem Beginn des Versöhnungstages, vor dem Anfang des eigentlichen Gottesdienstes, erklärte man feierlich, daß die kürzlich geleisteten, ausschließlich die eigene Person betreffenden Zwangseide und -gelübde nichtig seien als eine die Verzweifelnden aus ihrer seelischen Not befreiende Feststellung, daß der nunmehr beginnende Gottesdienst für keinen der Anwesenden ein Unrecht darstellen könne. Das so viel und seit je mißverstandene Kol-nidre hat also aus den beiden dargelegten Gründen keinen rechtsaufhebenden, sondern rein deklaratorischen Charakter. Aber auch das Kol-nidre selbst, ohne Rücksicht auf seine ebenso traurige, wie erschütternde Entstehungsgeschichte gibt sowohl seinem Wortlaute wie seinem Sinne nach nicht einen einzigen Anhaltspunkt dafür, daß das jüdische Recht den Meineid gestatte. Denn es handelt, wie schon angedeutet, nur von solchen Eiden und Gelübden, die ausschließlich die Person des Schwörenden, bezw. Gelobenden selbst und nicht die Interessen eines anderen betreffen. Ausdrücklich heißt es von diesen Gelübden und Schwüren, ob sie als solche oder durch Synonyma bezeichnet worden sind, ״so wir gelobt, geschworen, gebannt und entsagt haben für unsere Person“. Der hier allein in Betracht kommende Eid ist der prommissorische Eid2, der Entsagungseid, durch den man seiner freien Selbstbestimmung entsagt. Durch ihn wird der freie Wille für die Zuk u n f t beschränkt, in nunmehr vorausbestimmte Bahnen geleitet, indem er die sich selbst gegebene Pflicht zu einem zukünftigen Tun oder Unterlassen begründet. Der Entsagungseid hat also nichts mit dem zu tun, was wir heute unter Eid verstehen, sondern er entspricht vielmehr dem ihm wesensgleichen Gelübde, mit dem er hier infolgedessen in engsten Zusammenhang gebracht ist. Doch besteht diese enge, untrennbare Verknüpfung nicht erst seit dem Kol-nidre, sondern seit seiner Begriffsbestimmung in Num. 30, 3 ff. Entsagungseid und Gelübde unterscheiden sich nicht im Wesen, sondern dem Gegenstände nach, auf den sie sich beziehen3. Der Entsagungseid ist stets subjektiv, er bindet den Willen des Schwörenden für die Zukunft sowohl in Bezug auf körperliche Sachen, als auch auf erst nur gedanklich fixierte Tätigkeiten, während das 1 vgl. Scheb. 27 a, 29 a; Ned. 16b; Maim., H. Scheb. 1,6; 5,14; S. Ch. 30; J. D. 239,4; Hirsch, Choreb S. 299, 396. 2 Schebuat issor. 3 vgl. Scheb. 25 a; Ned. 13 b; Maim., H. Scheb. 1,2; 5,20; H. Ned. 3,10 ff; S. Ch. 30; J. D. 213,1; 236,1; 239,3; Hirsch, Pent. zu Num. 30,3; derselbe, Choreb S. 299.