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Nahalat tsevi · 1935-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1935) · p. Seite 130

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 4-6 (Januar 1935)
Date
1935-01-01
Page
Seite 130 (sequence 64)
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136 vorhergehenden, eindringlichen Belehrung1 über die Bedeutung und Heiligkeit des Eides und die strafrechtlichen Folgen seiner Verletzung.2 eid (vgl. auch Toss. zu Kidd. 43 b sub dehaschta), sondern nur einen Zeugnisablebnungs-Eid (Schebuat ha’edut). 1 vgl. Scheb. 38 b, 39 a. י Einer solch hehren Auffassung von der Heiligkeit des Eides gegenüber bedeutet es geradezu einen furchtbaren Hohn, wenn trotz aller sachlichen Widerlegung1 immer wieder behauptet wird, daß die jüdische Religion ihren Bekennen! den Meineid gestatte. Aus dem hier dargelegten Wesen des Meineids, wie es nach jüdischer Lehre besteht, folgt auch klar die offensichtliche Unsinnigkeit der von gleicher Seite vertretenen Ansicht1», den Juden sei den Nichtjuden gegenüber der Meineid erlaubt. Es kommt ja überhaupt nicht darauf an, wem gegenüber der Eid, bezw. Meineid geleistet wird2. Das fluchwürdige Verbrechen des Meineids besteht vor allem in der in jedem Falle erfolgenden Leugnung Gottes. Von einer solchen kann jedoch, und zwar nach allen Rechtsordnungen3, dann keine Rede sein, wenn es sich bei dem geleisteten Eid nicht um eine freiwillige Willenserklärung handelt, sondern um ein unter schwersten Folterqualen oder angesichts der schweres Unheil kündenden Galgen und, in späterer Zeit, der lichterloh lodernden Scheiterhaufen erpreßtes Diktat: der mit dem elterlichen Blute ererbten Religion zu entsagen, der man in Wahrheit aber die unerschütterliche Treue halten wollte. Diesen furchtbaren, oft aber auch Mut und Trost spendenden Zeiten jüdischer Leidensgeschichte entstammt die an sich rein sachliche, trockene, juristische Formel des durch seine die jüdische Galuth-Geschiche erzählende Melodie weltbekannt gewordenen Kol-Nidre4. Trotz der von Westgoten und Inquisition mit grausamer Leibes- und Lebensbedrohung erreichten Zwangstaufen wollten sich diese Unglücklichen nicht auch des sie für kurze Zeit wenigstens erlösenden Versöhuungstages berauben lassen. Doch vor dem jeweiligen Herannahen dieses hohen Festes hatten die Zwangsgetauften erneut den ihnen aufgezwungenen Glauben beschwören und die Unterlassung aller 1 vgl. Sulzbach S. 105, die Übersetzung eines zeitgenössischen Berichts über die das Kol-nidre betreffende, am 24. Juni 1240 zu Paris stattgefnndene Religions-Disputation. 1& vgl. Juristische Wochenschrift 1934 S. 9242. 2 vgl. Ned. 65 a; Maim., Scheb. 2,1; 6,7; J. D. 237,2; Hirsch, Choreb S. 395. 3 Für das jüdische Recht vgl. Scheb, 26 a; Ned. 28 a; Sifra zu Lev. 5,4; Maim., H. Scheb. 3,1 ff.; J. D. 332,12.14; T. Tem. zu Lev. 5,4 Anm. 50; 19,12 Anm. 64; Hertz, Numbers S. 310. 4 Über die beiden Hauptansichten über die Entstehung des Kol-nidre siehe: Bloch, Kol Nidreund seine Entstehungsgeschichte; Davidson, Kol Nidre; Eisenstein, Art. Kol Nidre; Elbogen, S. 153/54; Frank, Zu Kol-nidre des Jahres 1933; Hertz, Numbers S. 313/14; Katz, Art. Kol-Nidre; Krauss, Das Problem Kol Nidre; Schioessinger, Art. Kol Nidre.

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