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Nahalat tsevi · 1935-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1935) · p. Seite 129

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 4-6 (Januar 1935)
Date
1935-01-01
Page
Seite 129 (sequence 63)
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12$ dieser Ausschließlichkeit falsch. Seine Ansicht läßt sich nur rechtfertigen nach Beschränkung auf die praktischen Folgen des Eides, bezw. Meineides. Hinsichtlich dieser wirkt der Eid tatsächlich wie eine durch die Unwahrheit, bezw. Nichtwahrmachung des unter Eid gestellten Geschehens aufschiebend bedingte Selbstverfluchung.1 Denn mit der Eidesleistung nimmt der Schwörende noch einmal ausdrücklich und feierlich die göttliche Strafe auf sich für den Fall, daß die eidliche Bekundung der Wahrheit nicht entspricht oder ihre Wahrmachung nicht erfolgt.2 3 Doch ist offenbar, daß es sich hierbei nur um die aus dem Wesen des Meineids sich ergebenden strafrechtlichen Folgen handeln kann, aber nicht um sein Wesen selbst. Dieses entspricht vielmehr der lügenhaften Prophetie. Auch hier wird das Ansehen und die Anerkennung, die Gott bei den Menschen genießt, in schnöder Weise mißbraucht und Gott selbst in der höhnendsten Weise geleugnet. Denn die Bedeutung des Eides ist die, daß zum Beweise der unter Eid behaupteten Wahrheit auf die unbedingte und von den anderen unbezweifelte Wahrheit der Existenz Gottes hingewiesen wird.8 Wer falsch schwört, sagt also: Ebensowenig wie die eidliche Bekundung der behaupteten Wahrheit entspricht, bezw. ebensowenig wie ihre Wahrmachung erfolgt, ebensowenig ist Gott wahr. Damit hat der Meineidige Gott geleugnet.4 Daß diese durch die schlüssige Erklärung des Meineids erfolgende Gottesleugnung allein dessen wahres, charakteristisches Wesen ausmacht, ist auch deutlich ersichtlich aus der der Abnahme des gerichtlichen5 (Partei-6)Eides 1 vgl. Secharja 5,3 ff. 2 vgl. Scheb. 21a; (Schabb. 120 a, Chag. 14 a: en jissa ela laschon 8chebua); Maim., H. Scheb. Kap. 12,1. 2; Hirsch, Choreb S. 298. 3 vgl. auch Faulhaber S. 73. In der Tat weist auch noch heute, in einer Zeit, in der man den Meineid lediglich als schwere Gefährdung der Rechtspflege und nicht auch als Religionsverbrechen beurteilt wissen will (vgl. Jauck, S. 350), die in Deutschland gesetzlich (§ 481 ZPO., § 63 StPO) vorgeschriebene Eidesformel auf diese dem jüdischen Rechte entstammende und nach seiner Auffassung allein verständliche Heiligkeit des Eides hin: ״Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden“.״so wahr mir Gott helfe“. So erklärte auch das Reichsgericht noch im Jahre 1884 (RGSt. Bd. 10 S. 339): ״Der Meineid ist zugleich ein Verbrechen gegen die Religion“. 4 Ibn Esra zu Lev. 19,12; Aboab S. 78; Sforno zu Exod. 20,7; Hirsch, Pentat. zu Exod. 20,7 und Lev. 19,12; derselbe, Choreb S. 298, 394; T. Tem. zu Exod. 20, 7 Anm. 40. 5 Schebuat hadajjanim; siehe hierzu Scheb. 38 b; Maim., H. Scheb. 11,4 ff.; Ch. M. 87,7 ff.; Cohn, Art. Eid 111,5; IV. 6 Das jüdische Recht kennt ja bekanntlich keinen eigentlichen Zeugen-

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