Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 127 (sequence 61)
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127 I vi V׳ ■i ' b) Mittelbare Leugnung Gottes. Während Gotteslästerung und Götzendienst offen und unmittelbar gegen Gott gerichtet sind, gibt es auch Religionsverbrechen, die nur eine mittelbare Leugnung Gottes durch Wort oder Tat darstellen. Hier sind zunächst zwei Delikte zu nennen, die beredtes Zeugnis ablegen von der durch sie kundgetanen Gottesleugnung: die lügenhafte Prophetie und der Meineid. Das begangene Verbrechen fällt infolgedessen grundsätzlich dem Angestifteten zur Last. Das setzt jedoch voraus, daß er strafrechtlich auch voll verantwörtlich gemacht werden kann. Dies ist nur daun der Fall, wenn 1. ) er delikts- und zurechnungsfähig ist,* 1 2. ) nach Ansicht von Rabina, auf ihn die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse zutreffen, die der betreffende Deliktstatbestand zu seiner Verwirklichung erfordert,2 bezw., nach Ansicht von Rab Sama, wenn er in seinem Willen und in seiner Entschlußkraft frei ist3 3. ) er vorsätzlich handelt.4 Fehlt eine dieser drei notwendigen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angestifteten, so kann er als solcher nicht bestraft werden. Von diesem grundsätzlichen Standpunkt ausgehend kommt das jüdische Recht zu folgender strafrechtlicher Beurteilung der Anstiftung: Die Tat muß, wenn auch nicht rechtsbegrifflich, so doch tatsächlich dem Anstifter zugerechnet werden. Er bleibt daher auch beim Vorliegen der drei notwendigen Voraus- Setzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angestifteten neben diesem verantwortlich, jedoch nur bis zur Wiedergutmachung des Unrechts und nur gegenüber dem göttlichen Gericht.5 Fehlt jedoch eine der drei Voraussetzungen und entfällt damit die Strafbarkeit des Angestifteten, weil er entweder kein ״Stellvertreter" (beim Fehlen der ersten Voraussetzung) oder kein Stellvertreter ״zu einer Unrechtsverübung4 (beim Fehlen der zweiten oder dritten Voraussetzung) geworden ist, so ist der Anstifter als mittelbarer Täter allein verantwortlich, und zwar beim Fehlen der ersten Voraussetzung nur gegenüber dem göttlichen Gericht,6 beim Fehlen der zweiten oder dritten Voraussetzung gegenüber dem irdischen Gericht. Ausnahmen von dieser Beurteilung des Versuchs sind, jedoch nur dem Wesen nach, die den Versuch als selbständige Verbrechen bedrohenden Deliktstatbestände der falschen Zeugen (edim somamim) und der versuchten Totenbeschwörung zum Zwecke der Wahrsagerei (doresch el hametim; vgl. weiter unten). 1 vgl. Toss. zu B. M. 10b sub ischa we’ebed. 2 vgl. Toss. a. a. 0. sub de'amar le’israel. 3 B. M. 10 b. 4 vgl. Toss. a. a. 0. sub. i bo’i; Toss. zu B. K. 79a sab netano libchorot beno. 5 vgl. Tossefta Scheb. 3,2; B. K. 55 b, 56 a; Maim., H. Edut 17,7; Ch. M. 32,2. 6 B. K. 59 b.