Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 4-6 (Januar 1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 126 (sequence 60)
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2551369-2551405-2551408--1795-2553312- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
126 nicht nur die Anstiftung zum Götzendienst, sondern sogar schon der Versuch der Anstiftung.1 2 1 vgl. Deut. 13,7.11; Sanh. 67 a; Maim., H. Akum 5,1. 1 Jedoch ist der Versuch der Anstiftung zum Götzendienst als selbständiges Verbrechen normiert und mit Strafe bedroht und nicht lediglich als Teilnahme an dem Verbrechen eines anderen für strafbar erklärt. Über die Strafbarkeit der Anstiftung als solcher1 ist folgendes zu sagen: Die strafrechtliche Beurteilung des zwischen Anstifter und Angestiftetem bestehenden Verhältnisses und der sich aus diesem ergebenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Anstifters für die Unrechtstat des Angestifteten nimmt ihren Ausgangspunkt bei den weitgehend ausgebildeten zivilrechtlichen Vor- Schriften über die Stellvertretung: Niemand kann einem anderen eine weitergehende Vollmacht erteilen als seine Rechtsmacht reicht. Die Rechtsmacht des Einzelnen ist zwangsläufig begrenzt durch den Umfang des Rechtmäßigen. Daher kann niemand einen anderen rechtswirksam zu etwas Rechtswidrigem bevollmächtigen. Tut er es doch, so wird der scheinbar Bevollmächtigte in Wahrheit nur zum Vertreter ohne Vertretungsmacbt. Er allein ist grundsätz־ lieh für das von ihm Ausgeführte verantwortlich. Der Talmud2 hat dementsprechend für das gesamte Unrechtsgebiet mit Ausnahme der besonders gearteten Fälle der Unterschlagung3, der Veruntreuung4 und des qualifizierten Diebstahls5 den Grundsatz geprägt: ״Es gibt keinen Stellvertreter zu einer Unrechtsverübung6.״ Strafrechtlich wird diesem Gedanken dahin Ausdruck verliehen, d fi Gottesbefehl Menschenbefehl brechen muß.7 Der Angestiftete hätte auf das Gesetz hören müssen und nicht dem Anstifter folgen dürfen.8 1 vgl. hierzu Cohn, Art. Anstiftung; Hirsch, Pentat. zu Exod. 21,37; Mayer Iir S. 171; Jung S. 116 Anm. 318. 2 Kidd. 42 b; vgl. Rif zu Kidd. p. 16 b; Ran zu Rif Kidd. p. 16 b sub welidwar awera. 3 schelichut jad; Kidd. 42b; B. M. 44a; Maim., H. gesela weaweda 3,11; Ch. M. 292, 5 4 me’ila; Kidd. 42b; Me’ila 20aff.; Main!., H. me’ila 7,1 ff.; vgl. Toss. zu Kidd. 42 b sub amai moal. 5 tewicha umechira; Kidd. 42b; Ket. 33 b; B. K. 71a, 79 a; Maim., H. genewa 2, 12; 3, 6; Tur Ch. M. 350,4. 6 en schali’aeh lidwar awera; Kidd. 42 b. 7 dibre harab wedibre hatalmid dibre mi schome’im; Kidd. 42 b. 8 Es handelt sich hier also um das Problem der subjektiven Zurechen־ barkeit des objektiv verursachten Verbrechens und nicht um die Frage der objektiven Verursachung, des Kausalzusammenhanges. Diese beiden streng zu scheidenden Begriffe, Kausalität und Verschulden, werden von Cohn (Art. Anstiftung) unzulässigerweise vermischt. Außerdem bezeichnet er die Verleitung zum Götzendienst ungenau als Anstiftung, während aus Deut. 13, 7 in Verbindung mit Sanh- 67a hervorgeht, daß es sich hier um den Versuch der Anstiftung handelt. Diese Unterscheidung ist im jüdischen Strafrecht um so erforderlicher, als der Versuch durch das irdische Gericht grundsätzlich nicht geahndet wird. (vgl. Sanh. 78 a; Rasehi zu Chull. 11b sub trefa hawe; Maim., H. rozeach 2,8; Cohn, Art. Versuch; Mayer III S. 156/57.) Weitere