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Nahalat tsevi · 1935-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1935) · p. Seite 122

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 4-6 (Januar 1935)
Date
1935-01-01
Page
Seite 122 (sequence 56)
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m Gericht überlassen hat. Von dieser richtig verstandenen Volksschuld ans gibt es keine Gedankenverbindung zu der zu Unrecht von Gott behaupteten furchtbaren Rachsucht; sie hat zur alleinigen Voraussetzung: einen Sein wahres und gerechtes Recht fordernden Gott!- HI. Die Religionsverbrechen nach jüdischem Strafrecht. A. Allgemeiner Teil: Wesen und Systematik. Nur wer das materielle und formelle jüdische Strafrecht von einer solchen Grundanschauung aus betrachtet, wie sie in den bisherigen Ausführungen zu geben versucht wurde, kann zu einem der objektiven Wahrheit am nächsten kommenden Verständnis der Religionsverbrechen nach jüdischem Strafrecht gelangen. Denn ״die pentateuchische Gesetzgebung ist ein in sich geschlossenes System,1 in dem jedes einzelne Gesetz gestützt und getragen wird durch die Summe aller anderen. Die Strafgesetzgebung ist nur ein Glied in der Kette der gesamten Gebote und Verbote2,״ die von Gott in der mündlichen oder schriftlichen Lehre geoffenbart und von den Rabbinen auf Grund und im Rahmen der göttlichen Lehre normiert worden sind. Hiervon ausgehend muß ein systematischer Überblick über die nach jüdischem Strafrechte bestehenden Religionsverbrechen sich beschränken auf die von Gott selbst in der von Ihm geoffenbarten Lehre bestimmten Religionsverbrechen. Die von den Rabbinen zum Schutze der geoffenbarten Lehre getroffenen Bestimmungen können nicht auch Gegenstand dieser Arbeit sein. 1.) Wesen der Religions verbrechen. Die im Pentateuch normierten Religionsverbrechen, die fast ausschließlich mit absolut bestimmten3 und grundsätzlich durch das irdische Gericht zu vollziehenden Strafen bedroht sind, stellen insgesamt nichts anderes dar als die verschiedenen Erscheinungsformen nur eines einzigen Religions Verbrechens: der Leugnung Gottes.4 1 vgl. Jehuda ha־Levy III, 38. 2 Wohlgemuth, Strafrecht S. 370. 3 Einzige Ausnahme: der Meineid, bei dem es auch eine nur relativ bestimmte Strafe gibt: die im einzelnen nicht angegebene Strafe durch das göttliche Gericht; vgl. Exod. 20,7; Deut. 5,11; Secharja 5,3ff.; Scheb. 21,8; Maim., H. Scheb. 12,1. Siehe auch weiter unten. 4 Kefira, nämlich Gottes; vgl. B. M. 71 a; B. B. 16 b; Maim., H. Akum 2,6; Büchler S. 26.

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