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Nahalat tsevi · 1935-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1935) · p. Seite 121

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 4-6 (Januar 1935)
Date
1935-01-01
Page
Seite 121 (sequence 55)
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Ui also nicht richtig, wenn Webersinn 1 im engen Anschluß an Kieker* und in Übereinstimmung mit Wellhausen* 3 meint, ״Subjekt der Religion und Objekt der Fürsorge, wie des Zornes der Gottheit war .... nicht der Einzelne, sondern das Volk.Hie Gottheit, hie Gemeinschaft.... nicht aber: hie Gottheit, hie Einzelmensch!״ Nach jüdischer Auffassung kann das zwischen Gott und Menschen bestehende Verhältnis nur so gekennzeichnet werden: hie Gott, hie Einzelner und Gemeinschaft. Gemeinschaft und Einzelner sind zwar beide untrennbar mit einander verknüpft, doch können und dürfen sie nicht verwechselt werden und auch einander nicht verleugnen wollen sowohl im Verhältnis zu sich, wie in dem zu Gott.4 M. E. ist es nur das bedauerliche Fehlen dieser so einfachen Erkenntnis, das bei Binding, Wellhausen und den übrigen die irrtümliche, der Wahrheit gerade entgegengesetzte Auffassung von dem zwischen Gott und Seinem Volke, zwischen göttlichem und irdischem Gericht bestehenden Verhältnis verschuldet hatte: Diese Verfasser glaubten, daß erst nach vollendetem Verbrechen des Einzelnen die Volksschuld entstehe und solange iortbestebe, bis das Volk das geschehene Verbrechen durch sein Gericht gesühnt hat. Mit dieser Gott Genugtuung verschaffenden Sühne war nach ihrer Ansicht die Volksschuld getilgt und damit das von Gott drohende Verhängnis abgewandt. So war das Märchen von dem ״furchtbaren Rächer in seinem Zorn“ entstanden und zu seiner Rechtfertigung die objektiv falsche Auslegung der Bibelstellen möglich geworden. Iu Wahrheit aber war die Volksschuld schon gleichzeitig mit der Einzelschuld und nicht erst als ihre notwendige Folge entstanden. Der Rechtsbruch des Einzelnen macht in jedem Moment seiner Begehung die gleichzeitige Bundesverletzung durch das Volksganze sichtbar, die ja gerade in seiner Nicht- Verhinderung ihren Grund hat. So sind Eihzelverbrechen und Volksverbreeheu auch gleichzeitig abgeschlossen. Mit der Verbrechensvollendung durch den Einzelnen ist die Bundesverletzung durch das Volksgauze beendet. Die Bestrafung beider, der Unrechtstat des Einzelnen und der des Volksganzen, obliegt nun dem göttliehen Gericht, das die Volksschuld stets alleine sühnt,5 während es die Sühne der Einzelverbrechen iu gewissen Fällen dem irdischen 1 S. 11. 2 s. 4 ff. 3 In: Die Kultur der Gegenwart, Teil 1 Abteilung 4 S. lff., insbes. S. 9 ff. 4 vgl. Faulhaber S. 61/62. 5 Weil nur Gott allein im einzelnen Fall beurteilen kann, ob und wieweit eine Schuld des Volksganzeu vorliegt.

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