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Nahalat tsevi · 1935-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1935) · p. Seite 120

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 4-6 (Januar 1935)
Date
1935-01-01
Page
Seite 120 (sequence 54)
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120 legende Mitschuld an dem Verbrechen selbst voraussetzt. Dieses Ergebnis führt uns zu der Erkenntnis, wie die Schuld der Gesamtheit an dem Verbrechen des Einzelnen nach jüdischer Lehre aufzufassen ist. c) Der Begriff der Volksschuld nach jüdischer Auffassung. Nach jüdischer Auffassung bedeutet die als Volksschuld bezeichnete Verantwortlichkeit des Volksganzen für die einzelnen Verbrechen seiner Angehörigen nicht Haftung der Gesamtheit für fremde, d. h. des Einzelnen Schuld, sondern ausschließlich Haftung der Gesamtheit für ihre eigene Schuld, d. h. der Gesamtheit selbst, die begründet ist in der schuldhaften Unterlassung der einem jeden obliegenden Pflicht der Zurechtweisung des Nächsten.1 Infolgedessen haftet das Volksganze als die Summe aller Einzelnen nur für die jedermann offenbaren2 Verbrechen des Einzelnen und nur soweit, als es dem einzelnen Rechtsbrecher hätte wehren können und ihm nicht gewehrt hat.3 Nach dieser Idee der so verstandenen Volksschuld, begründet in dem mit Gott geschlossenen Gesetzesbund4 und ihrem Sinne gemäß Arewut5 genannt, wird jeder Einzelne zum Bürgen für das rechtgemäße Wohlverhalten seines Nächsten.6 Das bedeutet: Mit der durch das Verbrechen hervorgerufenen Schuld des Einzelnen wird gleichzeitig die Volksschuld erkennbar, d. h. die Schuld des Volksganzen, soweit es dem Verbrecher hätte wehren können und ihm nicht gewehrt hat. In diesem Umfange führt das Verbrechen des Einzelnen eine doppelte Bestrafung herbei: diejenige des rechtsbrechenden Einzelnen und diejenige des Volksganzen, das den mit Gott geschlossenen Bund verletzt hat. Volksschuld und Einzelschuld sind parallel und nicht hintereinander geschaltet, sie bestehen nebeneinander und lösen einander nicht ab.7 Es ist 1 Lev. 19,17; vgl. Breuer, Das Buch Josua zu 7,1; Hertz, Pentat. zu Lev. 23, 27 a. E. 2 Sanb. 43 b; vgl. Deut, 29,28. 3 Sanh. 27 b; Scheb. 39 a. 4 Sanh. 44a; vgl. Josua 7,11. 5 d. h. Bürgschaft. 6 vgl. Lev. 26,37; Sanh. 27 b; Scheb. 39 a. 7 Unrichtig auch Faulhaber S. 69. An dieser Stelle irrt er ferner darin, daß er meint, die Todesstrafen mit Ausnahme der Steinigung seien durch einen einzelnen Henker vollstreckt worden. Jedes Todesurteil wurde vielmehr durch die anklagenden Zeugen öffentlich vollzogen. Der Gemeinde kam grnndsätzlich nur eine passive Assistenz zu, auch bei der Steinigung. Vgl. Sifra zu Lev. 24,14; Sifre zu Deut. 17,7; Sanh. 45ab; Maim., H. Sanh. 15, 1; T. Tem. zu Lev. 24, 14 Anm. 32; Hirsch, Pentat. zu Lev. 24, 14; Hirsch, Grundzüge S. 7.

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