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Nahalat tsevi · 1935-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1935) · p. Seite 119

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 4-6 (Januar 1935)
Date
1935-01-01
Page
Seite 119 (sequence 53)
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119 Auch die zweite Hälfte des zu sprechenden Bekenntnisses ״und unsere Augen haben ihn nicht gesehen“ muß nach der hier bekämpften Auffassung der Volksschuld als sinnlos erscheinen. Wir sahen bereits, daß nach Binding und Wellhausen die Schuld der Gesamtheit in diesem Falle, in dem der ruchlose Mörder nicht ausfindig gemacht werden kann, darin bestehen müßte, daß die Gemeinde die von vorneherein unmögliche Strafverfolgung des unerkannt entkommenden Mörders ohne jede Pflichtwidrigkeit unterlassen habe. Was soll dann aber das Bekenntnis ״und unsere Augen haben ihn nicht gesehen“? An der Schuld, wie sie behauptet wird, würde das wahrlich nichts ändern, auch gar nichts ändern können, weil sie ja, ohne daß ein eigenes Verschulden der Gesamtheit vorliegt, allein durch die fremde Schuld des unbekannten Individuums ausgelöst sein soll. Sollte wiederum die zweite Hälfte des Bekenntnisses tatsächlich auf eine nach ausgeführter Tat erst entstehende Volksschuld Bezug nehmen, so kann sie vernünftigerweise nur die Bedeutung haben, daß die Gesamtheit die ihr obliegende Strafverfolgung des Verbrechers nicht pflichtwidrig und mutwillig unterlassen habe, trotzdem sie den inzwischen entkörnmenen ,Mörder bei der Tat gesehen und erkannt hatte.1 Und gerade für diesen Fall, in dem der Mörder von irgend wem erkannt worden ist, bestimmt Deut. 21,1, daß der ganze Akt unterbleibt. Die in der Heiligen Schrift vermutete und durch das Bekenntnis ״und unsere Augen haben ihn nicht gesehen“ zu widerlegende Volksschuld kann also nur in einem Verhalten der Gesamtheit vor Verbrechensvollendung begründet sein.2 Damit ist doppelt festgestellt, daß die Voraussetzung, von der Binding und Wellhausen ausgegangen sind, mit der Heiligen Schrift nicht in Einklang zu bringen ist. Die aus ihr an sich richtig gezogene Folgerung muß daher entfallen. Der Beweis für die furchtbare Bachsucht Gottes durch die in Deut. 21,1 ff. getroffene Bestimmung kann also nicht als geführt angesehen werden. Somit kommen wir zu dem Ergebnis, daß Deut. 21, 7 sich nicht auf eine als notwendige Folge des Verbrechens eines Einzelnen erst entstehende Schuld der Gesamtheit beziehen kann, sondern eine vermutete und durch dieses Bekenntnis zu wider- 1 Denn wäre der Mörder ungesehen und unerkannt entkommen, so käme eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit der Gesamtheit ja gar nicht in Betracht, weil eine Strafverfolgung mangels zweier Zeugen dann nicht denkbar ist. Dieser Fall scheidet also aus. 2 vgl. Sota 45 b, 46 b; Maim., H. rozeach, Kap. 9.

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