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Nahalat tsevi · 1935-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1935) · p. Seite 118

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 4-6 (Januar 1935)
Date
1935-01-01
Page
Seite 118 (sequence 52)
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weis von Gottes furchtbarer Rache an Seinem Volke, wenn es seinerseits den Schuldigen nicht bestraft, der hiesigen Stelle nicht entnommen werden: Nach der Binding-Wellhausen’schen Ansicht müßte dieser ganze Akt eine nach geschehenem Verbrechen erst eingetretene Schuld der Gemeinde sühnen sollen. Die Schuld müßte darin bestehen, daß die Gemeinde die in diesem Fall von vorneherein unmögliche Strafverfolgung des bis dahin unbekannt gebliebenen Täters ohne jede Pfliehtwidrigkeit unterlassen habe. Mit einer solchen, auf offensichtlich schuldlosem Verhalten der Gesamtheit beruhenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit wäre in der Tat die furchtbare Rachsucht Gottes bewiesen. Es erhebt sich jedoch die Frage: Ist die Voraussetzung, von der Binding-Wellhausen ausgehen, überhaupt richtig, daß Gott um Sühne gebeten werden soll, für das Verhalten der Gesamtheit erst nach geschehenem Verbrechen, nach Auffindung des auf freiem Felde Erschlagenen? Nach einer solchen Auffassung muß das von den Vertretern der Stadt zu sprechende Bekenntnis ״unsere Hände haben dieses Blut nicht vergossen, und unsere Augen haben ihn nicht gesehen1״ unverständlich erscheinen. Hätte man nach ihr nicht etwa folgendes erwarten müssen: ״Wir können Dir, 0 Gott, für das verübte Verbrechen volle Genugtuung nicht verschaffen, denn der Täter ist entkommen. Wir bitten Dich, diesen Ersatz an seiner Statt an־ nehmen zu wollen״. Aber nicht nur, daß das tatsächlich angeordnete Bekenntnis ganz anders lautet, sondern es beweist auch die völlige Unrichtigkeit der von Binding und Wellhausen vertretenen Ansicht. Das einmal vergossene Blut bleibt vergossen und kann nicht noch einmal vergossen werden. Die Unterlassung der von Gott geforderten Sühne kann daher keinesfalls als nochmaliges Vergießen des ,gleichen Blutes aufgefaßt und bezeichnet werden. Sollen die Worte ״unsere Hände haben dieses Blut nicht vergossen“ irgend einen Sinn haben, so können sie sich also nur auf eine irgendwie denkbare Mitschuld2 an dem geschehenen Verbrechen selbst und nicht auf eine durch das Verbrechen erst entstehende Schuld der Gesamtheit beziehen. In der Tat werden diese Worte auch von Mischna und Talmud3 in diesem Sinne aufgefaßt. 1 Deut. 21, 7. * Siehe über die in Betracht kommenden Möglichkeiten Sota 45 b, 46 b; Maim., H. rozeach, Kap. 9. 3 Sota a. a. 0.; Maim. a. a. 0.

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