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Nahalat tsevi · 1935-01-01 · Heft 4-6 (Januar 1935) · p. Seite 117

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 4-6 (Januar 1935)
Date
1935-01-01
Page
Seite 117 (sequence 51)
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117 seinem Zorn“ sei. Im Gegenteil, wir finden auch hier unseren Standpunkt bestätigt, daß Gott nicht der Menschen Tod, sondern ihre Umkehr und ihr Leben will. Er ist eben nicht lediglich Vergeltung heischender Rächer, sondern der Erhalter menschlichen Friedens und Seiner göttlichen Ordnung. b) Widerlegung der falschen Auffassung von der Volksschuld. Binding1 und Wellhausen2 wollen den Gedanken der Volksschuld in Deut. 21,1—9 belegt sehen. Und dies zu Recht. Denn daß nach jüdischer Auffassung neben dem Verbrechen eines Einzelnen eine schwere Schuld des Volksganzen entstehen kann, und daß die in Deut. 21, lff. normierte Bestimmung ein Ausfluß dieser Anschauung ist, ist zweifellos richtig. Es fragt sich nur, ob die ein Zeugnis göttlicher Rache darstellende Volksschuld, wie sie von Binding, Wellhausen und den übrigen oben Zitierten aufgefaßt wird, mit der Heiligen Schrift und mit der nach jüdischer Lehre und Überlieferung bestehenden Volksschuld in Einklang gebracht werden kann. Deut. 21, lff.3 betreffen den Aufsehen erregenden Fund eines Erschlagenen auf freiem Felde, dessen Mörder zur Zeit nicht ausfindig gemacht werden kann. In einem solchen Fall muß die nächst gelegene Stadt außer Jerusalem als drastisch-wamende Versinnbildlichung des ruchlosen Verbrechens ein weibliches Kalb unter bestimmten Formen töten und danach durch ihre Vertreter in Bezug auf den Erschlagenen3 sprechen lassen: ״Unsere Hände haben dieses Blut nicht vergossen, und unsere Augen haben ihn nicht gesehen“. Dann bitten die Priester Gott um Sühne, die der Gesamtheit, gemäß der Verkündigung in Deut. 21,8 a. E., auch gewährt wird. In dieser pentateuchischen Bestimmung, die die an dem Mörder unmöglich gewordene Rache durch eine stellvertretende Zeremonie ersetze, wollen also Binding und Wellhausen den Beleg dafür finden, ״daß die Gesamtheit durch die Tat des Einzelnen infiziert wird und die Infektion ausscheiden muß“,4 ״damit das Volk selbst nicht zum Übertreter werde“.5 Doch kann dieser Be- 1 Normen I S. 138. 2 Zum ältesten Strafrecht; S. 94. 3 siehe hierzu Sota 44bff.; Raschi zu Sota 45b sub lo ba lejadenu; Maim., H. rozeach, Kap. 9 u. 10; Hirsch, Pentat. zu dieser Stelle. 4 Wellhauseu, Zum ältesten Strafrecht, S. 94. 3 Binding, Normen 1 S. 188.

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