Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1934)
- Date
- 1934-10-01
- Page
- Seite 53 (sequence 55)
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SÄ 2. Eeg. 9, 26 ist bis auf den letzten Satzteil lediglich die Erinnerung Jehus1 an die Strafverkündigung des Propheten Elia,2 an eine ähnliche Situation also, die bei Jehu anläßlich seiner Strafaktion gegen Jehoram wieder rege wird. Im Anschluß an sie heißt er, ohne von Gott durch den Propheten Elischa dazu beauftragt zu sein, mit der Leiche von Achabs Nachfolger und Schwiegersohn ähnlich zu verfahren, wie Elia dem Achab es verkündet hatte. Dieser nach Jehorams Tötung, die allein seine Aufgabe war, erfolgte willkürliche Akt Jehus kann also Gott nicht zugerechnet werden. Somit kommen wir zu dem Ergebnis, daß die aus der Heiligen Schrift angeführten Stellen in keiner Weise geeignet sind, die Behauptung zu rechtfertigen, daß Gott die Sünden der Eltern an den Kindern strafe. Es bleibt daher nur noch die Frage, ob sie sonst mit der Heiligen Schrift in Einklang gebracht werden kann? Wellhausen3 gibt zu, daß es in Deut. 24,16 heißt: ״Es sollen nicht getötet werden Eltern wegen der Kinder, und Kinder sollen nicht getötet werden wegen der Eltern, jeder werde für seine Sünde getötet“. Doch meint er, daß dieser Satz ausschließlich auf die menschliche Justiz sich beziehe. Wäre dem so, dann würde Deut. 24,16 den gleichen Inhalt doppelt zum Ausdruck bringen. Das kann aber auch darum nicht sein, weil die erste Hälfte des Satzes ganz allgemein spricht ״wegen der Kinder“, bezw. ״wegen der Eltern“, während in der zweiten Hälfte von der ״Sünde“ die Eede ist. Vielmehr muß man mit dem Talmud4 annehmen, daß nur der erste Teil des Satzes auf die menschliche Justiz sich bezieht,5 während der zweite Teil ״ein jeder werde für seine Sünde getötet“ als ein Eechtsgrundsatz des göttlichen Gerichts aufzufassen ist. Die Eichtigkeit dieser Auslegung wird auch durch die Propheten Jeremia6 und Ezechiel7 bestätigt.8 Mit dieser Anschauung, daß auch von Gott jeder nur für seine Schuld gestraft werde, ist jedoch 1 vgl. 2. Reg. 9,25. 2 Vgl.!. Reg. 21,17 ff. 3 Zum ältesten Strafrecht, S. 96. 4 Berachot ha; Sanh. 27b. 5 Es wird dieser, Stelle die strafprozessuale Vorschrift entnommen, daß Eltern und Kinder nicht gegeneinander als Zeugen auftreten dürfen. Der ״widerspenstige Sohn‘4 (Deut 21,18 ff.) wurde wohl auf Anklage, nicht aber auf Zeugnis der Eltern bin getötet (Sanh. 71 a). Vgl. auch 2. Reg. 14,6. 6 Kap. 31 V. 29. 7 Kap. 18 V. 20. 8 Sie wollen keineswegs neue Lehren verkünden, wie Wellhausen (a. a. 0.) anscheinend annimmt. Eine solche Auffassung ist mit jüdischer Lehre und Überlieferung unvereinbar.