Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- V (5695) 1934/35
- Issue
- Heft 1-3 (Oktober 1934)
- Date
- 1934-10-01
- Page
- Seite 37 (sequence 39)
- Belongs to
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57 H?üt sämtliche andere Differenzen innerhalb des Arbeitsverhältnisses, z. B. im Falle einer Schadenersatzforderung nsw. gelten die allgemeinen Bestimmungen, ערוך ד,שלחן סק״ח ♦תשבע ולא משלם Hat der Arbeiter unbestellte Arbeit geleistet, so muß er auf jeden Fall die Richtigkeit seiner Ausgaben beschwören, wenn er auf Grund seiner Einigung mit dem Besitzer dieselben zurückerhalten will. Er kann aber auch auf den Schwur verzichten und Abschätzung seitens des Gerichts verlangen. Bei einer derartigen Abschätzung werden aber nur die Mindestpreise für die Rohmaterialien und Arbeitslöhne berechnet. סי׳ שע״ה ס״ח Wir haben den Grundsatz, daß man einen שבועה דאורייתא nicht מהפך sein kann, weil der Förderer zum Gegner sagen kann: ״Entweder schwörst Du oder Du mußt bezahlen, nachdem die תורה auf Dich den Schwur gelegt hat.“ Wohl aber kann der Geforderte bei einem שבועת היסת den Schwur auf den Gegner zurücklegen und ihm gegenüber erklären: ״Von der תורה aus bin ich von jeglichem Schwur frei, nur die חכמים haben auf mich den Schwur gelegt, ich will aber nicht schwören, sondern bezahlen, nachdem Du geschworen hast, sonst zahle ich nichts, wie der דין תורה auch bestimmt.“ Daher kann der Arbeitgeber in allen Fällen, in denen er einen שבועת היסת ablegen muß, auf diesen verzichten und ihn dem Arbeiter auferlegen, der dann נשבע ונוטל ist. Dagegen kann der Arbeiter seinem Arbeitgeber nicht einen שבועת היסת auferlegen, da er mit Recht erwidern kann, daß er von der תורה aus ohne jeglichen Schwur von allen Zahlungen befreit sei. Die Anordnung der נשבע ונוטל :חכמים sei nur eine Anordnung zu Gunsten des Arbeiters־, durch diese Anordnung kann man den Arbeitgeber höchstens zum Zahlen, niemals aber zum Schwören zwingen. Er zahle aber lieber als daß er schwöre. סי, פ״ז סי״א ועה״ש שם ס״ק י״א Mit großer Angst und Furcht soll man den Schwur ablegen, denn als eine der größten Sünden wird ein wissentlicher oder fahrlässiger Meineid bezeichnet. Ganz besonders gilt dies bei den schweren Schwüren, wo man mit der ספר תורה in der Hand vor einem מנין den Schwur bei Erwähnung des heiligen göttlichen Namens ablegen muß. Daher ist das ב״ד verpflichtet, den Schwörenden vorher zu warnen und ihm nahezulegen, lieber diesen Prozeß zu verlieren, als versehentlich einen solchen Meineid zu leisten. Tatsächlich werden in der Praxis solche Schwüre nur sehr selten abgelegt. Dem Arbeiter darf man weder Angst vor dem Schwur bereiten noch irgendwelche Erschwerungen auferlegen, z. B. durch einen גלגול. Hier gilt der Ausspruch der כל הנשבעין אין מקילין :חדל