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Nahalat tsevi · 1934-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1934) · p. Seite 31

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1934)
Date
1934-10-01
Page
Seite 31 (sequence 33)
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Dieser דוש bietet nun den Schlüssel für den פשט der ganzen Bestimmungen. Wie der אבן עזרא mit Recht hervorhebt, ist anzunehmen, daß die Streitenden im Verlaufe des Streits, bei welchem es zu der Lästerung kam, fich auch Verletzungen beigebracht haben. Das labt fich dem Ausdrude וינצו במחנה (Vers 10) entnehmen. נצה bedeutet einen Streit mit Tätlichkeiten, (vgl. S. R. Hirfch 2. B. M. 21,22) Daraus ergab fich für den Fall des Lästerers die Komplikation, daß auch die Frage eines von ihm etwa zu leistenden Schadens' ersatzes entfehieden werden mußte. Eine spezielle Besonderheit dieser Problemstellung lag ferner darin, daß eine vorgängige Ver- Warnung, welche sonst Voraussetzung einer jeden Kriminalslrafe ist, nicht stattgefunden hatte. (סנהדרין עיהז) Die tatsächlich verhängte Todesstrafe war aus diesem Grunde eine von der allgemeinen Norm abweichende הוראת שעה. (vgL :סנהדרין עח:, פ) Dadurch entstand die Frage, ob hinfichtlich des etwa zu leistenden Schadensersatzes der allgemeine Grundsatz קים ליה ברובה מיניה anwendbar sei. Dem stand ja entgegen, daß die Todesstrafe nach allgemeinen Grundsätzen mangels התראה und der durch fie zu bewirkenden Feststellung des subjektiven Tatbestandes gar nicht zu verhängen war! Mit anderen Worten, die lediglich auf הוראת שעה beruhende Todesstrafe hätte vielleicht die Schadensersatzpflicht nicht ausfchließen können. Das ist die fich aus dem Falle ergebende Problemstellung, welche zu befcheiden war und nach dem דרש des תנא דבי חזקיה tatsächlich auch befchieden worden ist! Es wird zu diesem Zwecke das Tötungsdelikt איש כי יכה כל נפש אדם als Beispiel eines todeswürdigen Delikts herausgegriffen und in Parallele gesetzt zu dem Begriff אדם המזיק, bei welchem der subjektive Tatbestand ohne Einfluß auf die Ersatzpflicht ist. Alsdann werden (Vers 21) beide Handlungen nochmals zusammengefaßt. Wie der תנא דבי חזקיה ausführt, soll diese Gegenüberstellung zeigen, daß die Nichiberückfichiigung des subjektiven Tatbestandes beim אדם המזיק auf die Tötungsdelikte hinfichtlich des Grundsatzes קים ליה בדרבה מיניה übertragen wird. Das bedeutet, daß im Falle eines todeswürdigen Verbrechens die Todesstrafe mit Hinblick auf den Ausfchluß einer etwaigen gleichzeitigen Schadenersatzpflicht auch dann als verwirkt anzusehen ist, wenn fie aus subjektiven Gründen nicht zu verhängen ist. Daraus ergibt fich für den zu entfcheidenden Fall, daß die Schadensersatzpflicht des בן איש מצרי

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