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Nahalat tsevi · 1934-10-01 · Heft 1-3 (Oktober 1934) · p. Seite 30

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
V (5695) 1934/35
Issue
Heft 1-3 (Oktober 1934)
Date
1934-10-01
Page
Seite 30 (sequence 32)
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30 hart, deren Zusammenhang mit dem Verbrechen des Lästerers ungeklärt ist. Es handelt fich dabei um die Bestimmungen über Totfchlag, Tötung von Vieh und Körperverletzungen. Nach $. R. Hirfch (zu Vers 21; vgl. auch Hoffmann Leviticus zu Vers 17) stehen diese Rechtssatzungen insofern in einem Zusammenhang mit dem Delikt des Gotteslästerers, als die Person Gottes gewissermaßen das Fundament des Rechts ist, auf welchem der besondere Schutz der menfchlichen Persönlichkeit, die höhere Dignität des Menfchenlebens gegenüber dem Tierleben beruht. «Es tritt damit Gott selbst als Person ein in das Personenrecht des göttlichen Gesetzes für die Menfchen auf Erden und setzt seine Persönlichkeit als Fundament alles Rechts und der ganzen Rechtsiatsache der Persönlichkeit des Menfchen." Dieser Gedanke einer Einreihung der Person Gottes in das Personenrecht des göttlichen Gesetzes erfcheint indessen überaus fchwierig. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß bei dem Delikt der Gotteslästerung eine Verletzung der Goltespersönlichkeit nicht in Frage kommt. Wohl begeht der Täter einen Frevel. Es gibt aber gleichwohl kein Objekt, weiches hierdurch verletzt wäre. Verletzt ist allenfalls die Beziehung des Täters und der Gesamtheit zu Gott, nicht aber die Person Gottes. Im übrigen wäre es sehr auffällig, daß diese theoretifche Grundlage des Rechts gerade gelegentlich der Verkündung der Strafe des Gotteslästerers entwickelt wird, wo man nur das auf den Fall bezügliche Verdikt erwartet hätte. In dem entsprechenden Fall des Sabbatentweihers (4. B. M. 15,32) wird nur das unmittelbar auf den zur Entfcheidung stehenden Fall Bezügliche verkündet. Der אבן עזרא z. St. (Vers 17) nimmt an, daß es bei dem Streit, bei welchem die Lästerung erfolgte, auch zu Tätlichkeiten zwilchen den Streitenden gekommen ist, so daß die Bestimmungen über Körperverletzungen von praktifcher Bedeutung für den Fall waren. Damit ist jedoch nicht aufgeklärt, welche Bewandtnis es mit den Tötungsbestimmungen und den über Verletzungen von Vieh in diesem Zusammenhänge hat. Bekanntlich leitet der כתובות ליה) תנא דבי חזקיה) aus diesen Versen ab, daß der Grundsatz קים ליה בדרבה מיניה, nach welchem neben einer Todesstrafe Schadenersatz nicht zu leisten ist, auch dann gilt, wenn aus subjektiven Gründen von der Verhängung der Todesstrafe abzusehen ist. מכה אדם ומכה בהמה מה מכה בהמה לא חילקת בו בין בשוגג בין במזיד בין טתבוין לשאין מתכיון בין דרך ירידה לדרך עלייה לפוטרו ממון אלא לחייבו טמון אף מכה אדם לא תחלוק בו בין בשוגג בין

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