Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 11-12 (August 1934)
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 310 (sequence 32)
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310 סברו וקבלו waren, immerbin waren sie doch mit dem jetzigen Lohn einverstanden. Aus Z weif eisgründen können sie daher auch nur den vereinbarten Lohn fordern. Wohl aber brauchen sie in einem solchen Falle einen etwa vorausbezahlten höheren Lohn oder einen anderen Wertgegenstand des Arbeitgebers nicht zurückzugeben, sondern können von ihm den geforderten Betrag abziehen, weil der Fall eben ein Zweifelsfall ist. שיך סי׳ של״ב ס״ק י״ד Wurde den Arbeitern gegenüber seitens des Vertreters keine bestimmte Lohnsurame benannt oder der Arbeitgeber hat dem Vertreter keine feste Summe angegeben, sondern ihm nur einen ganz allgemein gehaltenen Auftrag erteilt, Arbeiter anzustellen, so richtet man sich nach dem ortsüblichen Tarif bezw. nach dem objektiven Wert der Arbeit. ש״ך סי׳ של״ב ס״ק י״א c.) Wer für Andere Arbeiten verrichten läßt, ohne hierzu beauftragt zu sein. Wenn jemand ohne vom Anderen beauftragt zu sein, Arbeiter, die er für sich gemietet hat, für ihn Arbeiten verrichten läßt, so kann er vom Anderen nur den tatsächlich erzeugten Mehrwert (הנאה) dieser Arbeit zurückverlangen. Den Arbeitern aber muß er den vollen, vereinbarten Lohn auszahlen. Er kann sich dieser Verpflichtung nicht mit der Begründung entziehen, daß diese Arbeit doch nicht für ihn geleistet sei, da die Arbeiter ihm mit Recht antworten können, daß sie ihrerseits es ja angenommen haben, nachdem er ihnen das Gegenteil nicht ausdrücklich gesagt hat. Nur unter dieser Bedingung haben sie auch die Arbeit geleistet. Selbst wenn er auch nicht שכרכם עלי gesagt hat, muß er ihnen doch den vollen Lohn auszahlen, denn die Arbeiter ihrerseits haben die Vereinbarungen nicht mit einem Beauftragten, sondern mit ihrem Arbeitgeber selber getroffen. סי׳ של״ו ס״א. Sagt er ihnen aber, daß die Arbeit nicht für ihn sei, sondern für einen Andern und erklärt ihnen gleichzeitig, daß er jede Haftung für den Lohn ablehnt, dann müssen die Arbeiter vor Beginn der Arbeit den Anderen fragen, ob ihm die Arbeit erwünscht sei, und ob er ihnen den vollen Lohn auszahlen wird. Haben sie dieses unterlassen, so braucht der Andere nur den tatsächlichen Nutzen, den ihre Arbeit ihm brachte, zu begleichen. An den Ersten können sie keine Forderungen stellen, nachdem er ihnen ausdrücklich gesagt hat, daß die Arbeit nicht für ihn, sondern für einen Anderen sei. (.שם) War der Andere persönlich anwesend, als die Arbeiter die