Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 11-12 (August 1934)
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 303 (sequence 25)
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303 Gesetzgebung Schutzbestimmungen für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer kennt. Leider finden wir solche Schutzbestimmungen nur sehr wenig niedergelegt. Das erklärt sich vor allem aus den bisherigen Wirtschaftsformen. Frauen und Kinder waren fast nur in der eigenen Hauswirtschaft tätig. Erst in allerletzter Zeit ist die Frau in die öffentliche Wirtschaft hineingedrungen. Wenn Einzelgesetze auch nicht ausgeführt wurden, so ergibt sich aus den oben ausgeführten Grundsätzen ganz klar, daß der Arbeitgeber für jeden Schaden haftbar ist, falls er weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmern Lasten aufbürdet, die über ihre körperlichen und seelischen Kräfte hinausgehen, und deren Gefahren sie nicht voraussehen konnten. Auch der תשוב״ חדי סי״ ק״ו beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit man weiblichen Angestellten schwere Lasten aufbürden darf. Er entscheidet, daß man sich hier nach dem מנהג הב העיר richten 8011. Von großer Wichtigkeit ist auch die Entscheidung des רמ״א סי' שפ״ט ס״י, daß die Arbeitnehmer nicht nur in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ברשות הבעל sind, sondern ebenso in ihren Privathäusern, falls sie dort hineingehen, um ihren Lohn abzuholen. Daher ist ihr Arbeitgeber haftbar für jeden Schaden, der ihnen dort zustößt. Infolge der ungeahnten Ausbreitung des Maschinenwesens haben sich heute die Gefahrenmomente für die Arbeiter stark vermehrt, sie befinden sich in dauernder Lebensgefahr, wenn der Arbeitgeber die Anbringung der notwendigen Schutzvorrichtung unterläßt. Es müßten daher תקנות erlassen werden, denen zufolge der Arbeitgeber für jeden Schaden haftbar ist, falls er die Schutz- Vorrichtungen nicht anbrachte, selbst wenn der Arbeiter von der Gefahrstelle wußte. Da die Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis heute die einzige Möglichkeit für den Arbeiter ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wird er, von der Not getrieben, auch solche lebensgefährliche Arbeit annehmen müssen. Wir dürfen aber nie zulassen, daß Menschenleben in derartig frivoler Weise aufs Spiel gesetzt werden. Daß die טובי העיר derartige תקנות erlassen können, haben wir bereits oben ausgeführt. Vergl. hierzu auch 'חו״מ סי רל״א באר היטב ס״ק כ״ז ופ״ת סק״ד וסק״ו ותשוב, דבר יחיים חו״מ סי, כ״ג, כ״ד, וכ״ה XII. Verpflegung. Ist im Arbeitsvertrag nicht erwähnt, ob und wieweit der