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Nahalat tsevi · 1934-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1934) · p. Seite 278

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 9-10 (Juni 1934)
Date
1934-06-01
Page
Seite 278 (sequence 60)
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278 wilden Tiere zerrissen.1 Wer des Verbrennungst des schuldig ist, kommt z. B. in einem Brande um oder durch einen Schlangenbiß.2 Wer des Todes durch das Schwert schuldig ist, wird beispielsweise der Obrigkeit übergeben3 oder von Räubern überfallen. Wer des Todes durch Erwürgung schuldig ist, kommt beispielsweise in einem Flusse um oder stirbt an einer Erkrankung des Kehlkopfes.“4 B. Gott ist nicht ein Gott der Rache. Widerlegung der gegenteiligen Behauptung. Es kann also gar keine Rede davon sein, daß es sich nach jüdischer Auffassung bei der Bestrafung der Religionsverbrechen, sowie der Verbrechen überhaupt darum handelt, ״den göttlichen Zorn dadurch abzuwenden, daß man den Übeltäter durch die Hinrichtung der göttlichen Rache preisgab“.5 Die jüdische Strafrechtslehre kennt nicht die Befürchtung, ״daß der erzürnte Gott die Gotteslästerung das ganze Volk entgelten lasse könne“,6 da ״die Rache nicht nur schwere Prüfungen auf das Haupt des Schuldigen und auf dessen Nachkommen, sondern auf das ganze Volk lud“.7 Diese und ähnliche, dem Judentum immer wieder aufgezwungenen Gedankengänge8 sind durchaus unjüdisch und torafremd. Ausdrücklich heißt es in Lev. 20, 4. 5, Gott strafe lediglich den Verbrecher, wenn es das irdische Gericht nicht tut, und nicht, Er wolle diese pflichtwidrige Unterlassung das ganze Volk entgelten lassen. Zudem muß es auch unerfindlich bleiben, wie man mit einer solchen Begründung der Strafe, selbst wenn sie richtig wäre, zu einer vernünftigen Bestimmung der verschiedenen Strafarten und Strafhöhen gelangen will. Denn wenn von nicht-jüdischer Seite behauptet wird, dem jüdischen Strafrecht liege die Absicht 1 entsprechend der Zerschmetterung infolge dieses Sturzes, s und erleidet so eine innere Verbrennung. * d. h. durch göttliche Fügung und nicht etwa durch bewußtes menschliches Handeln. Denn andernfalls würde dieses Beispiel nicht zu den anderen sieben passen. 4 Sota 8 b. Moser, S. 22. 8 Ipsen S. 8. 7 Mellin, S. 13. 8 v. Bar S. 5; Blumensath S. 6; Bott S. 7; Buch S. 1.; Binding, Normen I, S. 138; Freymond S. 2; König S. 1; Moser S. 60; Neumann S. 6; Riecke S. 11; Rieker S. 4; Webersinn S. 9 f.; Rode S. 2; Weider S. 49; Wellhausen, Kultur der Gegenwart, Teil I Abteilung 4 S. 11; derselbe, Zum ältesten Strafrecht der Kulturvölker, S. 94; Ettinger S. 6, 7, 61.

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