Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 9-10 (Juni 1934)
- Date
- 1934-06-01
- Page
- Seite 277 (sequence 59)
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2551369-2551397-2551403--1596-2553110- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
27? nicht Normen einer weltlichen Rechtsordnung, sondern Rechtssätze einer göttlichen Weltordnung.1 Die Tora enthält lediglich göttlichen Selbstschutz und nicht den nach mancher Ansicht2 Gottes unwärdigen Schutz durch vergängliche Menschen. Von diesem Standpunkte aus muß die jüdische Auffassung irdisch-gerichtlicher Verfolgung aller Verbrechen, nicht nur der Religionsverbrecben. in einem anderen Lichte erscheinen: ״Das Recht ist Gottes״ 3;״Gott als Richter ist gegenwärtig in der Gemeinde Gottes“.4 Und 80 ist es dementsprechend, wenn Gott von sich sagt: ״Ich lasse den Frevler nicht unbestraft44.5 ״Das eigentliehe Strafarat verwaltet Gott selbst, die Gesamtheit ist nur zur Ahndung gewisser Verbrechen von Seinem Tribunale delegiert und zur Vollziehung derselben unter bestimmt normierten Verhältnissen autorisiert“.6 Dieses ist das nach jüdischer Lehre und Überlieferung zwischen göttlichem und irdischem Gericht bestehende Verhältnis, wie es auch im Talmud7 dargestellt ist: ״Wenn die irdische Gerichtsbarkeit das menschliche Unrecht auch nicht mit dem von Gott normierten Maße vergelten kann, so unterbleibt die diesem Maße entsprechende Vergeltung dennoch nicht44.8 Denn so lehrten Rab Josef und auch Rabbi Chija9: Von dem Tage an, da der Tempel zerstört wurde, hörte das Sanhedrin10 auf zu tagen, die Vollstreckung der vier Todesstrafen hörte jedoch nicht auf. Wenn sie auch nicht mehr durch den irdischen Gerichtshof erfolgt, so doch durch den göttlichen.11 Wer des Steinigungstodes schuldig ist, fällt beispielsweise von einem Dache12 oder wird von einem 1 vgl. ßiichler S. 37, Faulhaber S. 19 u. 32. 2 vgl. u. a. Bott S. 13; Eisenbacher S. 72; Kohlrausch S. 46; Thümmel, Das neue StGB., S. 13/14; derselbe, Religionsschutz, S. 13. ״ Deut. 1,17. 4 Psalm 82, V. 1; vgl. auch Jes. 33, 22; Marmorstein, The Old Rabbinic Doctrine of God I, S. 181 ff. 8 Exod. 23, 7. 8 Hirsch, Prinzip, S. 25. 7 Sota 8 b. 8 Bereschit Rabba 26,6. In dieser Auffassung ist auch die besonder# Strenge des jüdischen Strafprozessrechts begründet und durch sie gerechtfertigt; vgl. Hirsch, Grundzüge, S. 9. 9 Nach Sanh. 37 b: Im Lehrhause von Chiskija. 10 d. i. der oberste jüdische Gerichtshof. 11 Es handelt sich hier nicht um die bestimmungsgemäß dem göttlichen Gericht zur Aburteilung und Vollstreckung vorbehaltenen, mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen. Über diese siehe Abot V, 8. 19 entsprechend dem Sturze des zu Steinigenden aus Zwei-Mannes-Höhe; vgl. Sanh. 45 a; Sifre zu Num. 15,36; Maim., H. Sanh. 15,1•