Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 9-10 (Juni 1934)
- Date
- 1934-06-01
- Page
- Seite 276 (sequence 58)
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376 Religionsverbrechen nach jüdischer Auffassung gelaugen zu können, erscheint mir eine vieles Falsche berichtigende Klarstellung gewisser allgemeiner Grundsätze des jüdischen Strafrechts unumgänglich. Denn es ist erstaunlich, wie unbekümmert gerade bei diesen gewiß nicht einfachen Problemen in steter Wiederholung Unrichtiges schlagwortartig abgeschrieben wird, ohne daß man auch nur den Versuch macht, sich um die wirkliche Wahrheit zu bemühen. So ist es denn kein Wunder, daß man auch Zitate findet, die nicht im entferntesten zutreffen.1 A. Verhältnis zwischen göttlichem und irdischem Gericht. Ich will von den folgenden beiden, in dem berühmten Lehrbuch des deutschen Strafrechts von v. Liszt-Schmidt2 sich findenden Sätzen ausgehen: ״Erst den Lehren des Judentums entstammt die Auffassung, daß die weltliche Rechtsordnung die Aufgabe habe, die rachsüchtige Gottheit selbst zu schützen gegen frevelnde Beleidigung. Damit ist Gott zum Menschen herabgewürdigt“. Es wird hier, und mit v. Liszt-Schmidt von den meisten nichtjüdischen Bearbeitern der Religionsverbrechen nach jüdischem Recht dem Judentum die alleinige3 oder wenigstens die Mit-Urheberschaft4 an einer Auffassung der Religionsverbrechen zugeschrieben, die keiner Lehre fremder ist als gerade der jüdischen. Schon der Ausgangspunkt, die jüdische Lehre mit den Rechtssätzen anderer Völker schlechthin vergleichen zu wollen, muß als verfehlt erscheinen. Der grundlegende Unterschied, daß es sich auf der einen Seite um Religionsnormen, auf der anderen Seite um Rechtsnormen handelt, wird übersehen oder in den notwendigsten Folgerungen zumindest nicht beachtet. Sonst wäre es nicht möglich, den den Gottesschutz betreffenden Normen des Pentateuchs die erhabenere Auffassung des Kaisers Tiberius5 entgegenzusetzen. Es hätte vielmehr nicht verkannt werden dürfen, daß diese pentateuchischen Normen ja gar nichts anderes sind als die praktische Ausführung des allgemein gefeierten Satzes: deorum iniuriae diis curae. Sie sind ja eben 1 z. B. Meilin S. 13; die Zitierung von 1. Sam. 2,11 ist sinnlos. Siehe weiter unten. * S. 574. Blumensath S. 7; Buch S. 1; Mellin S. 16; Meyer-Allfeld S. 601; Köuig S. 1.; Rode S. 2.; Webersinn S. 16; Weider S. 49: a. M. Moser S. 4. 4 Moser S. 22; Schumacher S. 28. י Deorum iniuriae diis curae; Tacitus, Annales I, 73.