Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 9-10 (Juni 1934)
- Date
- 1934-06-01
- Page
- Seite 275 (sequence 57)
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außer der Gottesfurcht, denn so heißt es1: ״Und nun, Israel, was fordert der Ewige, Dein Gott, von Dir? Nichts als Ehrfurcht zu erweisen dem Ewigen, Deinem Gotte“. Diese einfache Erkenntnis hat Somlo2 die richtige Unterscheidung zwischen Religionsnorm und Rechtsnorm finden lassen: sie ist eine formale und keine inhaltliche.3 Eeligionsnormen sind von Gott gesetzte, eine autonome Norm voraussetzende,4 heteronome Normen, sowie die auf diesen beruhenden und innerhalb ihres Eahmens sich haltenden Normen. Eechtsnormen sind rein heteronome Normen, unabhängig von einer autonomen Norm, in deren Befolgung der Einzelmensch den menschliehen Gesetzgeber und die von ihm gesetzten Normen anerkennt. Der religiöse Inhalt einer Eeehtsnorm macht diese ebensowenig zur Eeligionsnorm, wie eine Eeligionsnorm mit au sich nichtreligiösem Inhalt dadurch nicht zur Eeehtsnorm wird. Die Norm, die die Befolgung gewisser religiöser Pflichten verlangt, z. B. Gott nicht zu lästern, kann also eine religiöse oder eine rechtliche sein, Tora oder StGB. Nunmehr können wir die Frage, was unter Eeligionsverbrechen zu verstehen ist, erschöpfend beantworten: Religionsverbrechen im formalen Sinne sind die Verbrechen gegen Religionsnormen, ohne Rücksicht auf ihren sachlichen Inhalt.5 Religionsverbrechen im materiellen Sinne sind die Verbrechen, die sich auf das übersinn־ liehe Verhältnis zwischen Gott und Mensch beziehen,6 so wie es nach den, ihrer Lehre nach, geoffenbarten Religionen besteht, ohne Rücksicht auf den Ursprung der strafandrohenden Norm. Während das weltlich-staatliche Recht Religionsverbrechen nur im materiellen Sinne kennt, sind dem jüdischen Rechte auch solche im formalen Sinne eigen. Gegenstand dieser Arbeit sind daher nur die Religionsverbrechen im engeren Sinne, d. h. diejenigen, die es gleichzeitig im formalen und im materiellen Sinne sind. II. Grundsätzliches zam Verständnis des jüdischen Strafrechts. Um zu einem zur reinen Wahrheit führenden Verständnis und zu einer von gerechter Würdigung getragenen Beurteilung der 1 Deut. 10,12. * S. 68 ff. 3 vgl. Wohlgemuth, Strafrecht S. 365: ״Das Strafrecht des Judentums ist freilich religiöses Gesetz״. 4 vgl. Exod. 19,8; der göttlichen Gesetzgebung atu Sinai geht die Bereiterklärung zur Annahme durch das jüdische Volk voraus. Vgl. auch Btichler S. 22. * vgl. Büchler S. 101 ff. 6 vgl. Neumann, S. 32; Weider, S. 60.