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Nahalat tsevi · 1934-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1934) · p. Seite 271

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 9-10 (Juni 1934)
Date
1934-06-01
Page
Seite 271 (sequence 53)
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271 Gottheit und Menschheit“ zum Ausdruck. Diese wohl herrschende Begriffsbestimmung ist m. E. ebenso unrichtig wie nichtssagend. Sie krankt vor allem daran, daß sie nicht sagt, was unter Gott zu verstehen ist. Das selbstverfertigte Götzenbild ist dem Heiden ebenso ״Gott“ wie die selbsterfundene, frei erdachte Idee vielen modernen Menschen. ״Denn ,Religion3 4 nennt man jede Vorstellung, die Menschen sich von der Gottheit und von ihren Beziehungen zu dieser Gottheit gebildet haben und bilden. Die ,Religionen4 der Menschen sind daher menschliche Produkte, Erzeugnisse des menschlichen Geistes und Gemütes“.2 Solche Götzen der Idee können nicht mehr sein als die aus ״Holz und Stein44,3 Gold oder Edelstein, von denen der königliche Sänger in so schlichter Einfachheit sagt: ״Ihre Götzen sind von Silber und Gold, Werk von Menschenhänden“.4 Nie und nimmer kann Gott in seiner totalen Individualität das bloße Ergebnis voraussetzungsloser Spekulationen, rein gedanklicher Kombinationen und Konstruktionen sein,5 die man Vorstellungen des religiösen, d. h. des auf das Übersinnliche gerichteten Gefühls nennt. Sonst könnte jeder seine eigene Gottesauffassung, seinen eigenen ״Gott44 und damit auch jeder seine eigene ״Religion“ haben. Als Religion im wahren Sinne anerkannt werden kann nur der Inbegriff der von Gott selbst als einer objektiv feststehenden Persönlichkeit den Menschen — und nicht von den Menschen — geoffenbarten Lehren und Normen, sowie der auf ihnen beruhenden Grund- und Lehrsätze, soweit sie in dem durch das geoffenbarte Gesetz begrenzten Rahmen6 bleiben.7 Nur die- 3 Hirsch, Gesammelte Schriften I S. 84; vgl. auch derselbe, Choreb S. 8. 8 Deut. 28, 36. 64. 4 Psalm 115 V. 4. 8 Jehuda ha־Levy I. 79, 98, 99; III, 23 ff.; IV, 13 ff.; Hirsch. Pentat. zu Exod. 33,19; 34,6; Bäck S. 64. 8 Die Gesetzgebung als solche war mit der Offenbarung endgültig abgeschlossen. Auch die Propheten sollten und durften grundsätzlich (Ausnähme: übergesetzlicher Notstand, hora’at scha’a; vgl. Jebamot 90 b; Sanh. 90 a; Sifre zu Deut. 18,15; Maim., H. Jessode ha־Tora 9,3) keine neuen oder dem Pentateuch gar widersprechende Gesetze normieren; vgl. Deut. 13,5.6; Schabb. 104 a; Jehuda ha-Levy III, 41,51; Ibn Esra zu Exod. 12,1; Maim., H. Jessode ba-Tora 9,1. 3; H. Mamrim 2,9; K. M. zu Maim., H. Jessode ha- Tora 9,3, a. E.; Döllinger S. 780; T. Tem. zu Lev. 27,34 Anm. 216; Hirsch zu Deut. 13,5; 18,21; derselbe, Choreb S. 17; Ettinger S. 61. Unrichtig Kittel, S. 61, 62, 67, ff.; Schumacher S. 15. Siehe jedoch auch Makkot 24 a. 7 Nur diese Normen sind Religionsnormen. Sie sind nicht zu verwecbsein mit ״kirchlichen״ Normer!, die Rechtsnormen sind; vgl. Maim., H. Mamrim 2,9; M. Ch. zu 454. Über den Unterschied von Religionsnormen und Rechtsnormen im einzelnen siehe weiter unten.

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