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Nahalat tsevi · 1934-06-01 · Heft 9-10 (Juni 1934) · p. Seite 270

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 9-10 (Juni 1934)
Date
1934-06-01
Page
Seite 270 (sequence 52)
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276 anhielten, zur Refpektierung des Weltenwirtes, und - fie refpektierten felber ihn audi9. - - Jedes Ding hat zwei Seiten, jedes jüdifche — drei. Unterer Zwangsgaftfchafi eine Seite tehen die Völker: die Judenfrage. Die zweite tehen wir: Goluß-Leid. Die dritte lieht Gottkönig: Erziehung und Bewährung für Jißroeil und die Menfchheit. Goluß muß nun einmal fein, Goluß-Leid muß nicht fein. Aber wenn es itt, dann zeugt es eindringlich für untere Angehörigkeit zum himmlifchen Gottesttaat; es itt J’cheskeils Donnerwort, das durch die Nacht des Goluß über Jiferoeil und die Völker gewittert: 10ביד חזקה ובזרוע נטרה ובחמה שפוכה אמלוך עליכם (Wird fortgesetzt.) Die Religionsverbrechen nach jüdischem Recht. Von Dr. Simon Gut, Köln-London. I. Einleitung. Was sind Religionsverbrechen? Das Verbrechen ist ein durch die Rechtsordnung für strafbar erklärtes, rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten. Religionsverbrechen sind Verbrechen, die sich auf die Religion beziehen. Welcher Art diese Beziehung zur Religion in der einzelnen Rechtsordnung ist, hängt von der jeweiligen Auffassung des zur Rechtsetzung Berufenen ab. Damit ist der Begriff der Religionsverbrechen für den oberflächlich betrachtenden Menschen genügend bestimmt. Wollen wir jedoch zu völliger Klarheit und richtiger Erkenntnis durchdringen, so müssen wir notwendigerweise auch erklären, was unter Religion, auf die diese Verbrechensgruppe sich bezieht, zu verstehen ist. Nach der Ansicht von Kahl1 bringt das Wort Religion die ״Einheit und Gesamtheit transzendentaler Beziehungen zwischen 9 Midr. Tanch.'בחקותי םי/ ב; s. a. Ssuk. 55b אוי לד׳ם. 10 2038. 1 Vergl. Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts Besonderer Teil, III S. 6.

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