Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 7-8 (April 1934)
- Date
- 1934-04-01
- Page
- Seite 214 (sequence 52)
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Gottes, des Alleinen, verdunftet es zu einer Fiktion. Vor der Unumfchränktheit Gottkönigs wird überhaupt jede menfchlichen Rechtskreis abgrenzende ״Rechtslinie' unfinnig, wird Habfucht einfach gegenftandslos und, wenn fie dennoch im Gauj-kodaufch gerade angefichts der Mamlecheb-Kauhanim-Aufgabe auftrumpft, zum glatten Affront gegen die höhere Jibroel-Beftimmung. Nur das Chabidub der K’hunno konnte - vielleicht - durch Bannung der zerfetzenden und entzweienden Habfucht das Volk zur bräder- Hch-einmütigen, durch und durch zuverläffigen Truppe zufammenfchweiben. Und es ift wohl mehr als nur Zufall, dab das Königshaus diefes zweiten Staates, die Hasmonäer, auch Standes-Kauhanim waren3 * *. Tatfächlich fteht am Beginn diefer zweiten Epoche die einzigartige Stiftung der wefentlich auf Gottes ״Namen" und Königtum gegründeten Brochaub6. Und Brochaub lehren Chabidub 7, lehren Habe m Segen Gottes, eigennützigen Habe-Eifer in Habe-Eifer für Gottkönig, in K’hunno wandeln und auch beim Mizwo-Tun über die nackte ״Rechtslinie' hinausfehen. Sie ftehen gewib nicht umfonft an der Spitze der mündlichen Tauro. Und die Mifchnofammlung Owaub, die wahre Hochfchule des Chabidub und des K’hunno- Geiftes überhaupt, fpricht fich geradezu als die Fortfetzung der bis an die Schwelle diefer Epoche tradierten Tauro aus8. Zwar, im Grunde bemibt fich Chabidub (und K'hunno überhaupt) nicht nach Mab und Zahl. Recht, משפט, ift zu tun, genau fo und fo; hingegen in Chebed mub man verliebt fein9, nur dann gelingt er. Aber der rechte Chebed mub es fein. Darum ift die Erziehung zur K’hunno keineswegs willkürliche Privatangelegenheit der Einzelnen. Sie ift vielmehr die Formung des feelifchen Volkstums zum Mamlecheb-Kauhanim durch ein von Gott gefetztes Syftem, fo wie Gauj-kodaufch, die Ordnung des leiblichen Volkstums, nur durch das wirtfchaftspolitifche Syftem der Chukkim und Mifchpotim zuftande kommt. Das war unzweifelhaft das Bewubtfein der Zeit. So begreift fich das erftaunliche Unterfangen, alle Fähigen und Willigen zu einer K’hunno-Brüderfchaft, חברים, und damit s. übrigens 1 49,!« Rainban. B’roch. 40b u. 33a u. M’g. 17b; Jalk. Thil. 34 טעמי; begreiflicherweise in Gewissem schon auf den ChoÖid-König Dowid zurückgeführt (Tur A. Ch. 46). 7 B. K. 30 a; s. a. M’noch. 43 b ועתה ישראל וכף וכף. Owaufi 1,1. 9 Micho 6,«.