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Nahalat tsevi · 1934-04-01 · Heft 7-8 (April 1934) · p. Seite 200

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 7-8 (April 1934)
Date
1934-04-01
Page
Seite 200 (sequence 38)
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hat. Ein anderes und viel schwierigeres Problem ist das Urheberrecht von Erfindungen, die der Arbeiter innerhalb des Betriebes oder innerhalb seines Arbeitsgebietes gemacht hat. Es würde im Rahmen unserer Arbeit zu weit führen, hier die Stellung der nichtjüdischen Gesetzgebung zu dieser Frage zu kennzeichnen, da augenblicklich, beeinflußt durch die sozialen Strömungen unserer Zeit, innerhalb der juristischen Kreise ein Kampf um die Auslegung und Entwicklung der bisherigen Gesetze vor sich geht. Es scheint uns, daß der דין תורה hierzu eine sehr klare und einleuchtende Stellung einnimmt: In חה״מ סי, ע״ר ס״ג wird der דין behandelt, inwieweit Fundsachen dem Arbeiter gehören. Sicherlich bezieht sich das ebenso auf Erfindungen. Drei Unterschiede macht hier der דין: 1. ) Wird der Arbeiter סתם oder zu einer bestimmten Arbeit angestellt, so gehören sämtliche מציאות (Erfindungen) ihm. 2. ) Wird er angestellt, um מציאות (Erfindungen) zu machen, 80 gehören sämtliche מציאות dem Arbeitgeber, auch solche, die nicht in dem Arbeitsgebiet liegen, in welchem er seine Tätigkeit entfalten soll. Um ein Beispiel zu nennen: Ein Nahrungsmittel- Chemiker, dessen eigentliche Aufgabe es ist, eiue Nahrungsmittelfabrik zu beaufsichtigen und sie durch Erfindungen zu entwickeln, macht bei seinen Versuchen eine Erfindung, die für die Medizin oder Textilindustrie von Bedeutung ist. Den materielle Vorteil auch dieser Erfindung genießt der Arbeitgeber, weil er mit der Anstellung eines solchen Erfinders gleichzeitig sämtliche Ergebnisse seiner Erfindungskunst erworben hat. 3. ) Der רמ״א dortselbst geht noch weiter und sagt, daß die מציאות auch dann dem Arbeitgeber gehören, wenn der Arbeiter ohne bestimmten Auftrag angestellt wurde, und erst hinterher weist ihn der Arbeitgeber an, מציאות zu suchen. Auf jeden Fall ersehen wir aus diesen דינים klar, daß der Arbeitgeber nur dann ein Anrecht auf Fundsachen und Erfindungen seines Angestellten hat, wenn er ihn hierzu ausdrücklich beauftragt hat. Inwieweit der Arbeitgeber verpflichtet ist, der Erfinderehre gerecht zu werden und bei der Auswertung der Erfindung den Namen des Erfinders zu nennen, geht hier nicht klar hervor. Die Worte הרי מציאתו לב על הבית können heißen, daß sie voll und ganz dem יעל הבית gehören, es kann aber auch sein, daß hier nur vom materiellen Vorteil gesprochen wird. Hier könnte man evtl, den allgemeinen Ortsbrauch als Richtschnur nehmen,

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