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Nahalat tsevi · 1934-04-01 · Heft 7-8 (April 1934) · p. Seite 199

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 7-8 (April 1934)
Date
1934-04-01
Page
Seite 199 (sequence 37)
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gäng bis zur Nacht, in der mittleren Jahreszeit, also ca. 12 Stunden ערוך השלחן סי' של״א סק״ב, denn von der Arbeitszeit heißt es in (.תזרח השמש יאספון וגד יצא אדם לפעלו ולעבדתו עדי ערב. (תהלים קד Nun heißt es aber nicht, daß man in diesen 12 Stunden tatsächlich arbeiten muß, vielmehr können hiervon abgezogen werden, 1) der Weg zur Arbeit 2 ,רמ״א םיי של״א ס״א) die Gebet- Zeiten 3 ,ארח סי' ק״י ס״ב) die Mahlzeitpausen סי‘ של״ז סי״א. Der Heimweg geht zu Lasten des Arbeiters; am Freitag muß der Arbeiter früher aufhören, mindestens so früh, daß er vor Beginn des שבת in seinem Hause sich noch ein Gericht kochen kann. .סי, של-א ס״א Kein Arbeiter kann gezwungen werden. Überstunden zu leisten, selbst wenn er eine Gehaltszulage erhalten hat, kann man von ihm keine Überstunden als Gegenleistung verlangen, da er mit Recht einwenden kann, daß die Gehaltsaufbesserung ihn nur zu besserer und gewissenhafterer Arbeit anspornen sollte. Etwas anderes ist es, wenn die Leistung von Überstunden bei der Vertragsschließung ausdrücklich vereinbart wurde. סי' של״א ס״א. Freie Urlaubstage im Sinne des modernen Arbeitsrecbts sind im jüdischen Arbeitsreeht nicht enthalten. Zum Teil sind sie auch nicht notwendig, da der Arbeiter an den שבתות ויפרם מובים und sonstigen arbeitsfreien Gedenktagen genügend Zeit zur Erholung hat. Da an den חול המועד Tagen außer bei דבר האבוד keine Arbeiten verrichtet werden dürfen, hat der Arbeiter schon dadurch eine ununterbrochene Arbeitsruhe am פסח von acht und am סוכות von neun Tagen. Ob diese aus religiösen Gründen eingesetzten freien Arbeitstage bezahlt werden müssen, richtet sich nach der Art der Anstellung. Ist der Arbeiter auf Wochen- und erst recht auf Monatslohn angestellt, dann werden diese Tage mitbezahlt, beim שכיר יום aber nicht, da sein Arbeitsverhältnis am selbigen Abend wieder erlischt. Aber solche Arbeitsverhältnisse dürften heute in der Regel wohl kaum Vorkommen, da jeder Betrieb heute ein großes Interesse an einer gut eingearbeiteten Arbeiterschaft hat. Darüber hinaus können natürlich die diesbezüglichen staatlichen Bestimmungen verpflichtende Kraft haben, da der Arbeiter ע״פ מנהג העיד ein Anrecht auf freie Urlaubstage besitzt. IX. Arbeitsergebnis (Urheberrecht). Die Frage, wem das Arbeitsergebnis gehört, ergibt sich ans dem Sinn des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsergebnis des Arbeiters gehört dem Arbeitgeber, der es durch die Lohnzahlung erworben

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