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Nahalat tsevi · 1934-04-01 · Heft 7-8 (April 1934) · p. Seite 189

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 7-8 (April 1934)
Date
1934-04-01
Page
Seite 189 (sequence 27)
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139 Amte eines Synagogenrathes nach jüdifch religiösen Grund- Sätzen gewählt werden können״ folgendes Gutachten ab: Der Wirkungskreis eines Synagogenrathes erstreckt sich naturgemäß und wie bekannt, nicht blos auf die Synagoge im engeren Sinne des Wortes, sondern auch auf die übrigen höchstwichtigen religiösen Elemente und Institutionen der Gemeinde. Seiner, des Synagogen-Rathes Verwaltung ist sonach die Gewissensruhe, wie die Gewissensverletzung der Gemeinde anvertraut und in die Hände gelegt. Zweifellos darf und kann daher die Wahl eines Synagogenrathes nur solchen Männern zugewendet werden, die in Folge ihres persönlichen religiösen und sittlichen Lebenswandels Garantie bieten, daß sie das ihnen anvertraute Amt, als wahrhaft gläubige Israeliten auf das Gewissenhafteste nach den Gesetzen der Religion verwalten. Würden aber zum Synagogen-Rathe Männer gewählt, die dieser ersteren und unerläßlichen Bedingung entbehren, so müßte diese Wahl von der Religion als null und nichtig erklärt werden, weil eben durch solche Wahl eine Verwaltung über die Synagoge und über die religiösen Institutionen gestellt werden wollte, nicht aber eine Verwaltung zur Wahrung deren Interessen und Überwachung der pünktlichen Erfüllung deren Satzungen. Einem also gewählten Synagogenrathe darf nach dem Religionsgesetz kein religiöses Zutrauen eingeräumt werden, da er ja faktifch beweist, daß er sich über gleichwichtige Religionsvorfchriften hinaussetzt. Joredea Cap. 119. Das gesagte würde nun demgemäß auch dann volle An- Wendung finden, wenn die Sabbathfeier und deren Verletzung blos auf gleicher Stufe der Wichtigkeit mit den übrigen Religions- Vorfchriften -, sohin auch mit dem zum Bereiche des Synagogenrathes gehörenden - ständen. Es muß aber bezüglich der öffentliehen Sabbathfeier-Verletzung noch der Umstand in Erwägung kommen, daß ein solcher Übertreter nach dem Religionsgesetze, als völliger Ableugner des ganzen Religionsgesetzes, als Abtrünniger vom Judenthum, gilt, Erubin 69. Maimonides H. Sabbath Cap. 30.15, und daher alles und jegliches Zutrauen verlustig ist, und, wie sich fchon von selbst versteht zu einer synagogalen Verwaltung untauglich ist. Erörtertes findet seine volle und ausdrückliche Bestätigung im ChoCchen Mifchpot, Cap. 37,22, wonach Gemeinde-Verwaliungs-

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